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Rechtssatz RS0019871

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019871

Geschäftszahl

3Ob32/73; 7Ob633/76

Entscheidungsdatum

26.08.1976

Rechtssatz

Bei einem Doppelkauf kann die Verbindung der beiden Kaufverträge je nach dem Willen der Parteien mehr oder weniger weit gehen. Es kann bloß vereinbart sein, daß die Kaufpreise aufzurechnen sind. Es können aber auch nach der getroffenen Abmachung bei beiden Kaufverträgen so weit voneinander abhängig sein, daß der Weiterbestand des einen die Bedingung für das Aufrechtbleiben des anderen ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 32/73
    Entscheidungstext OGH 06.03.1973 3 Ob 32/73
    Veröff: JBl 1974,574
  • 7 Ob 633/76
    Entscheidungstext OGH 26.08.1976 7 Ob 633/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0019871

Dokumentnummer

JJR_19730306_OGH0002_0030OB00032_7300000_003