Rechtssatz RS0019981
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019981
Geschäftszahl
4Ob569/81; 6Ob632/91
Entscheidungsdatum
25.03.1992
Rechtssatz
Daß Maschinen vom Hersteller schon lange vor dem Vertragsabschluß zwischen ihm und der Leasinggesellschaft unmittelbar den Kunden verkauft wurden, steht der nachträglichen Überlassung dieser Geräte im Wege eines Finanzierungsleasing durch die Leasinggesellschaft nicht entgegen, wenn die betreffenden Kunden mit der entsprechenden Abänderung der Verträge einverstanden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0019981
Dokumentnummer
JJR_19811215_OGH0002_0040OB00569_8100000_001