Rechtssatz RS0019988
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019988
Entscheidungsdatum
31.03.1982
Rechtssatz
In der vertraglichen Überbindung einer Pflicht, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die eine Änderung des Grundpreises zur Folge hat, sogleich schriftlich mitzuteilen, liegt keine Überforderung des Abnehmers; sie ist vielmehr eine betriebliche Notwendigkeit. Die Verletzung dieser Anzeigepflicht berechtigt das Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das bei Prüfung eine nicht gemeldete Änderung der Anschlußwerte feststellt, zur Nachberechnung des Grundpreises für den ganzen Zeitraum seit der letzten Grundpreisfestsetzung. Der Anspruch aus der Nachberechnung verjährt nicht gemäß § 1486 Z 1 ABGB; es handelt sich um einen eigenen aus dem Stromlieferungsvertrag abzuleitenden Anspruch, der nur die Feststellung der Anschlußwerterhöhung und die Unterlassung der Änderungsanzeige voraussetzt und nicht früher geltend gemacht werden kann, als dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen diese Umstände bekannt sind.In der vertraglichen Überbindung einer Pflicht, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die eine Änderung des Grundpreises zur Folge hat, sogleich schriftlich mitzuteilen, liegt keine Überforderung des Abnehmers; sie ist vielmehr eine betriebliche Notwendigkeit. Die Verletzung dieser Anzeigepflicht berechtigt das Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das bei Prüfung eine nicht gemeldete Änderung der Anschlußwerte feststellt, zur Nachberechnung des Grundpreises für den ganzen Zeitraum seit der letzten Grundpreisfestsetzung. Der Anspruch aus der Nachberechnung verjährt nicht gemäß Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB; es handelt sich um einen eigenen aus dem Stromlieferungsvertrag abzuleitenden Anspruch, der nur die Feststellung der Anschlußwerterhöhung und die Unterlassung der Änderungsanzeige voraussetzt und nicht früher geltend gemacht werden kann, als dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen diese Umstände bekannt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0019988
Dokumentnummer
JJR_19820331_OGH0002_0030OB00629_8100000_001