Rechtssatz RS0019989
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019989
Entscheidungsdatum
21.11.2013
Rechtssatz
Handelt es sich bei dem Finanzierungsbeitrag um bei Berechnung des Bestandzinses betragsmindernde Kosten, steht dem Mieter ein Leistungsverweigerungsrecht im Sinne des § 1052 ABGB aus dem Grund einer nicht ordnungsgemäßen Vertragserfüllung nicht zu. Die Übergabe des Bestandgegenstandes steht nicht im Austauschverhältnis zum Finanzierungsbeitrag.Handelt es sich bei dem Finanzierungsbeitrag um bei Berechnung des Bestandzinses betragsmindernde Kosten, steht dem Mieter ein Leistungsverweigerungsrecht im Sinne des Paragraph 1052, ABGB aus dem Grund einer nicht ordnungsgemäßen Vertragserfüllung nicht zu. Die Übergabe des Bestandgegenstandes steht nicht im Austauschverhältnis zum Finanzierungsbeitrag.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 511/93
Entscheidungstext OGH 03.02.1993 3 Ob 511/93
- 5 Ob 60/04s
Entscheidungstext OGH 29.03.2004 5 Ob 60/04s
Vgl auch; nur: Handelt es sich bei dem Finanzierungsbeitrag um bei Berechnung des Bestandzinses betragsmindernde Kosten, steht dem Mieter ein Leistungsverweigerungsrecht im Sinne des § 1052 ABGB aus dem Grund einer nicht ordnungsgemäßen Vertragserfüllung nicht zu. (T1); Beisatz: Das dem Mieter durch § 1096 ABGB gewährte zwingende Zinsminderungsrecht verdrängt für seinen Anwendungsbereich das allgemeine Zurückbehaltungsrecht des § 1052 ABGB. (T2); Veröff: SZ 2004/47
- 1 Ob 198/13v
Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 198/13v
Vgl auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0019989
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2014
Dokumentnummer
JJR_19930203_OGH0002_0030OB00511_9300000_001