Rechtssatz RS0019995
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019995
Entscheidungsdatum
18.11.1976
Rechtssatz
Ein Zurückhaltungsrecht ist, zumal bei Sukzessivlieferungsverträgen, bei der Nichterbringung von Teilleistungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Ist dagegen jemand zu einer Dauerleistung verpflichtet, dann wird im allgemeinen nicht angenommen werden können, daß sein Vertragspartner die ihm obliegende einmalige Leistung davon abhängig machen kann, daß ihm die Dauerleistung regelmäßig erbracht worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0019995
Dokumentnummer
JJR_19761118_OGH0002_0070OB00689_7600000_003