Rechtssatz RS0020006
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020006
Geschäftszahl
8Ob141/62; 1Ob222/71; 6Ob212/24f
Entscheidungsdatum
26.11.2025
Rechtssatz
Kaufvertrag mit Abtretung des Anspruches des Käufers gegen einen Dritten auf Lieferung einer Sache zur teilweisen Abgeltung des Kaufpreises. Tauschvertrag liegt auch bei Überwiegen der Bewertung dieses Anspruches nicht vor, wenn dafür ein ziffernmäßig bestimmter Kaufpreisteil vereinbart wurde, die Geldleistung sonach Hauptleistung ist. Der Käufer als Überträger hat nachzuweisen, daß der Anspruch zur Zeit der Abtretung einbringlich war, um den Gewährleistungsanspruch des Verkäufers als Übernehmers abzuwehren. Steht die Einbringlichkeit zur Zeit der Abtretung fest, dann kann der Übernehmer nur den Beweis antreten, daß der Überträger an der nachträglich eingetretenen Uneinbringlichkeit schuld ist.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 141/62
Entscheidungstext OGH 29.05.1962 8 Ob 141/62
- 1 Ob 222/71
Entscheidungstext OGH 26.08.1971 1 Ob 222/71
nur: Steht die Einbringlichkeit zur Zeit der Abtretung fest, dann kann der Übernehmer nur den Beweis antreten, daß der Überträger an der nachträglich eingetretenen Uneinbringlichkeit schuld ist. (T1)
- 6 Ob 212/24f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.11.2025 6 Ob 212/24f
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0020006
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19620529_OGH0002_0080OB00141_6200000_001