Rechtssatz RS0020037
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020037
Entscheidungsdatum
10.07.1979
Rechtssatz
Die Klausel in einem WE - Anwartschaftsvertrag, wonach "die Endabrechnung der Baukosten von einem beeideten Zivilarchitekten, der von der Verkäuferin bestimmt wird, zu erstellen ist, dessen errechnete Summe der Gesamtbaukosten beide Teile bindet", ist eine wirksame Preisfestsetzungsabrede im Sinne des § 1056 ABGB.Die Klausel in einem WE - Anwartschaftsvertrag, wonach "die Endabrechnung der Baukosten von einem beeideten Zivilarchitekten, der von der Verkäuferin bestimmt wird, zu erstellen ist, dessen errechnete Summe der Gesamtbaukosten beide Teile bindet", ist eine wirksame Preisfestsetzungsabrede im Sinne des Paragraph 1056, ABGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020037
Dokumentnummer
JJR_19790710_OGH0002_0040OB00538_7900000_003