Rechtssatz RS0020049
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020049
Geschäftszahl
1Ob66/72; 8Ob106/73; 4Ob128/81 (4Ob129/81)
Entscheidungsdatum
16.03.1982
Rechtssatz
Auch daß eine Liegenschaft im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht im Eigentum der Verkäufer ist, bildet kein Hindernis für das Zustandekommen eines Kaufvertrages; es können vielmehr auch den Verkäufern noch nicht gehörige Sachen gültige Objekte von Kaufverträgen sein, besonders wenn beiden Parteien bekannt ist und diese damit rechnen, daß der Verkäufer das Objekt des Vertrages demnächst ins Eigentum übertragen erhalten werde; nur die Erfüllung eines solchen Vertrages wird bis zur Durchführbarkeit hinausgeschoben (EvBl 1962/452; JBl 1959,156; EvBl 1955/309; vgl EvBl 1966/297).Auch daß eine Liegenschaft im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht im Eigentum der Verkäufer ist, bildet kein Hindernis für das Zustandekommen eines Kaufvertrages; es können vielmehr auch den Verkäufern noch nicht gehörige Sachen gültige Objekte von Kaufverträgen sein, besonders wenn beiden Parteien bekannt ist und diese damit rechnen, daß der Verkäufer das Objekt des Vertrages demnächst ins Eigentum übertragen erhalten werde; nur die Erfüllung eines solchen Vertrages wird bis zur Durchführbarkeit hinausgeschoben (EvBl 1962/452; JBl 1959,156; EvBl 1955/309; vergleiche EvBl 1966/297).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 66/72
Entscheidungstext OGH 19.04.1972 1 Ob 66/72
Veröff: JBl 1974,525
- 8 Ob 106/73
Entscheidungstext OGH 19.06.1973 8 Ob 106/73
Ähnlich
- 4 Ob 128/81
Entscheidungstext OGH 16.03.1982 4 Ob 128/81
Beisatz: Veräußerung der gesamten Liegenschaft durch Hälfteeigentümer. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0020049
Dokumentnummer
JJR_19720419_OGH0002_0010OB00066_7200000_002