Rechtssatz RS0020051
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020051
Entscheidungsdatum
10.07.1979
Rechtssatz
§ 29 Abs 2 Z 1 WEG 1975 stellt nicht auf die Unterfertigung eines Kaufvertrages über den Grundanteil oder eines Wohnungseigentumsvertrages durch den Wohnungseigentumsorganisator ab, sondern nur darauf, daß dieser vor dem 1.9.1975, sei es auch bedingt oder betagt, die Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes an einer bestimmten Wohnung oder sonstigen Räumlichkeiten schriftlich zugesagt hat. Der Wohnungseigentumsbewerber hat Anspruch darauf, daß Gegenforderungen aus der Endabrechnung gemäß einer Preisfestsetzungsklausel gemäß § 1056 ABGB überprüft werden, ohne daß dies die Fälligkeit der Zug - um - Zug - Forderung (in dem als berechtigt erkannte Ausmaß) hindern könnte.Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins, WEG 1975 stellt nicht auf die Unterfertigung eines Kaufvertrages über den Grundanteil oder eines Wohnungseigentumsvertrages durch den Wohnungseigentumsorganisator ab, sondern nur darauf, daß dieser vor dem 1.9.1975, sei es auch bedingt oder betagt, die Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes an einer bestimmten Wohnung oder sonstigen Räumlichkeiten schriftlich zugesagt hat. Der Wohnungseigentumsbewerber hat Anspruch darauf, daß Gegenforderungen aus der Endabrechnung gemäß einer Preisfestsetzungsklausel gemäß Paragraph 1056, ABGB überprüft werden, ohne daß dies die Fälligkeit der Zug - um - Zug - Forderung (in dem als berechtigt erkannte Ausmaß) hindern könnte.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 538/79
Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 538/79
Veröff: EvBl 1980/38 S 130 = JBl 1980,151 (zustimmend Bydlinsiki)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020051
Dokumentnummer
JJR_19790710_OGH0002_0040OB00538_7900000_005