Rechtssatz RS0020056
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020056
Entscheidungsdatum
08.06.1988
Rechtssatz
Das Zurückbehaltungsrecht kann nur so lang ausgeübt werden, als der Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt ist. Ist der Kaufpreis durch Übernahme der vom Verkäufer aufgenommen und grundbücherlich sichergestellten Darlehen gemäß § 1405 ABGB zu begleichen, kann das Leistungsverweigerungsrecht nicht nur bis zur Verbücherung des Eigentumsrechtes des Käufers, sondern bis zum Wirksamwerden der privativen Schuldübernahme (= bis zur Zustimmung des Gläubigers) ausgeübt werden.Das Zurückbehaltungsrecht kann nur so lang ausgeübt werden, als der Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt ist. Ist der Kaufpreis durch Übernahme der vom Verkäufer aufgenommen und grundbücherlich sichergestellten Darlehen gemäß Paragraph 1405, ABGB zu begleichen, kann das Leistungsverweigerungsrecht nicht nur bis zur Verbücherung des Eigentumsrechtes des Käufers, sondern bis zum Wirksamwerden der privativen Schuldübernahme (= bis zur Zustimmung des Gläubigers) ausgeübt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0020056
Dokumentnummer
JJR_19880608_OGH0002_0050OB00100_8700000_001