Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0020072×

Rechtssatz RS0020072

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020072

Geschäftszahl

3Ob591/83; 2Ob137/08y; 9Ob69/11d; 1Ob121/14x; 8Ob145/24t

Entscheidungsdatum

28.03.2025

Rechtssatz

Die im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 KSchG normierten Verbote eines Ausschlusses oder der Einschränkung des Rechtes des Verbrauchers, seine Leistung nach Paragraph 1052, ABGB bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern oder ein nach dem Gesetz sonst zustehendes Zurückbehaltungsrecht auszuüben, kommen nur insoweit zum Tragen, als nicht von vornherein das genannte Leistungsverweigerungsrecht ausgeschlossen werden kann, wohl aber kann in einer Vertragsphase, da noch oder wieder gegenseitiges Vertrauen herrscht, auch vom Verbraucher die Vorausleistung zugesagt werden (siehe dazu Welser in Krejci KSchG - Handbuch 349 bis 351).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 591/83
    Entscheidungstext OGH 12.10.1983 3 Ob 591/83
  • 2 Ob 137/08y
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 2 Ob 137/08y
    Vgl
  • 9 Ob 69/11d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 69/11d
    Vgl
  • 1 Ob 121/14x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 121/14x
    Vgl auch; Beisatz: Die Vereinbarung einer Vorausleistungspflicht des Verbrauchers ist insoweit unzulässig, als damit das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht umgangen würde. (T1)
    Beisatz: Hier: Zahlung nach Ratenplan gemäß § 10 BTVG. (T2); Veröff: SZ 2014/95
  • 8 Ob 145/24t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.03.2025 8 Ob 145/24t
    vgl; Beisatz: Hier: AGB-Klausel eines Anbieters von Onlinediensten zur Übertragung von Sportveranstaltungen die bei Eintritt eines Verzugs vorsieht, dass die gesamten bis zum Ende der Mindestlaufzeit der Mitgliedschaft noch ausstehenden Zahlungen fällig werden, und zwar auch in dem Fall, in dem der Kunde aus von der Beklagten zu vertretenden Gründen deren Leistungen gar nicht in Anspruch nehmen kann und damit an sich ein Leistungsverweigerungsrecht hätte. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020072

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2025

Dokumentnummer

JJR_19831012_OGH0002_0030OB00591_8300000_001