Rechtssatz RS0020102
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020102
Geschäftszahl
7Ob32/81; 9ObA6/94
Entscheidungsdatum
25.05.1994
Rechtssatz
Das in den §§ 1052 und 1062 ABGB normierte Leistungsverweigerungsrecht wird nach Lehre und Rechtsprechung auf alle gegenseitigen Verträge angewendet, sofern nicht eine gesetzliche Sonderregelung vorgesehen ist.Das in den Paragraphen 1052 und 1062 ABGB normierte Leistungsverweigerungsrecht wird nach Lehre und Rechtsprechung auf alle gegenseitigen Verträge angewendet, sofern nicht eine gesetzliche Sonderregelung vorgesehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0020102
Dokumentnummer
JJR_19810917_OGH0002_0070OB00032_8100000_001