Rechtssatz RS0020116
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020116
Entscheidungsdatum
19.05.2009
Rechtssatz
Weicht der Leasing - Vertrag als Sachüberlassungsvertrag eigener Art in seiner vertraglichen Ausgestaltung in vielen Punkten vom Mietrecht des ABGB ab, so ist nicht nur dieses Mietrecht zur Beurteilung heranzuziehen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 571/79
Entscheidungstext OGH 06.11.1979 2 Ob 571/79
Veröff: SZ 52/157
- 5 Ob 685/80
Entscheidungstext OGH 07.10.1980 5 Ob 685/80
Auch; Veröff: SZ 53/128 = EvBl 1981/53 S 182 = JBl 1982,647
- 7 Ob 230/08m
Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
Auch
- 3 Ob 12/09z
Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
Vgl; Beisatz: Finanzierungsleasingverträge werden teils als „Sachüberlassungsverträge eigener Art", teils als „atypische Mietverträge" (so ein Teil der deutschen Lehre und Rechtsprechung), aber auch als Verträge mit kauf- und kreditvertraglichen Elementen qualifiziert. Maßgeblich ist immer die individuelle Vertragsgestaltung. Je nach dieser Ausgestaltung ist die Frage zu beantworten, ob die Elemente des Kaufs oder der Miete überwiegen oder ob - wegen der herrschenden Vertragsfreiheit denkbar - ein Vertrag „sui generis" vorliegt. (T1); Beisatz: Eine generelle Heranziehung der gesetzlichen Vorschriften über den Bestandvertrag kommt jedenfalls für das nach den hier zu beurteilenden AGB vorliegende mittelbare „Teilamortisationsleasing" nicht in Betracht: Zu gravierend sind die Unterschiede zum Mietvertrag: Zwar wird auch dem Leasingnehmer der Gebrauch einer Sache gegen Entgelt verschafft. Allerdings steht nicht die vorübergehende Beschaffung der Gebrauchsmöglichkeit, sondern der dauernde Einsatz des Wirtschaftsguts im Vordergrund. Aus Finanzierungsgründen wird die Rechtsform des Leasingvertrags gewählt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020116
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2009
Dokumentnummer
JJR_19791106_OGH0002_0020OB00571_7900000_007