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Rechtssatz RS0020130×

Rechtssatz RS0020130

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020130

Geschäftszahl

6Ob89/58; 4Ob597/74; 3Ob613/78; 4Ob402/79; 3Ob665/80; 8Ob523/81; 9Ob18/12f

Entscheidungsdatum

29.05.2012

Rechtssatz

Wie weit die Mitwirkung des angeblichen Vollmachtgebers an der Erweckung des Scheines eines Vollmachtsverhältnisses gehen und ob sie dem auf den äußeren Tatbestand vertrauenden Dritten gegenüber unmittelbar in Erscheinung treten muss, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Von Bedeutung ist hier, ob es sich um den Schein einer Vollmacht zu einem einzelnen Geschäftsvorfall oder den Schein einer Vollmacht zu wiederholten gleichartigen oder nach der Verkehrssitte sonst durch sie gedeckten Geschäften handelt. Letzterenfalls ist es geradezu charakteristisch für die Inanspruchnahme des Vertrauens auf den äußeren Tatbestand, dass Rechtshandlungen des vermeintlich Bevollmächtigten anderen Personen gegenüber und das Verhalten des vermeintlichen Vollmachtgebers hiezu in einem Dritten die Annahme hervorriefen, es liege ein Vollmachtsverhältnis vor.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 89/58
    Entscheidungstext OGH 18.06.1958 6 Ob 89/58
    Veröff: MietSlg 6229
  • 4 Ob 597/74
    Entscheidungstext OGH 15.10.1974 4 Ob 597/74
    nur: Wie weit die Mitwirkung des angeblichen Vollmachtgebers an der Erweckung des Scheines eines Vollmachtsverhältnisses gehen und ob sie dem auf den äußeren Tatbestand vertrauenden Dritten gegenüber unmittelbar in Erscheinung treten muss, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. (T1) Veröff: HS 9098
  • 3 Ob 613/78
    Entscheidungstext OGH 12.09.1979 3 Ob 613/78
    nur T1
  • 4 Ob 402/79
    Entscheidungstext OGH 25.03.1980 4 Ob 402/79
    nur T1; Beisatz: Generalsekretär des Austria Ski Pools. (T2)
  • 3 Ob 665/80
    Entscheidungstext OGH 11.03.1981 3 Ob 665/80
    Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 613/78
  • 8 Ob 523/81
    Entscheidungstext OGH 25.02.1982 8 Ob 523/81
    Vgl auch
  • 9 Ob 18/12f
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 18/12f
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0020130

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2012

Dokumentnummer

JJR_19580618_OGH0002_0060OB00089_5800000_001