Rechtssatz RS0020134
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020134
Entscheidungsdatum
26.04.1989
Rechtssatz
Sind vertragliche Leistungen, die im vertraglichen Austauschverhältnis stehen, schon ihrer Natur nach nicht nachholbar, so muß es, wenn das Vertragsverhältnis zB durch Kündigung beendet worden ist, damit sein Bewenden haben, daß der durch Vertragsverletzungen benachteiligte Vertragsteil die für die endgültige Regelung des Rechtsverhältnisses zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe ergreift. Ein Leistungsverweigerungsrecht scheidet aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0020134
Dokumentnummer
JJR_19890426_OGH0002_0010OB00537_8900000_001