Rechtssatz RS0020158
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020158
Entscheidungsdatum
15.01.1980
Rechtssatz
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Verletzung von Schutzpflichten, weil diese nicht um einer anderen (vertraglichen) Pflicht willen eingegangen worden sind und daher nicht in dem hiefür erforderlichen Austauschverhältnis stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0020158
Dokumentnummer
JJR_19800115_OGH0002_0040OB00594_7900000_001