Rechtssatz RS0020159
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020159
Entscheidungsdatum
17.01.1979
Rechtssatz
"Nutzen" im Sinne des § 1041 ABGB ist weiter als Bereicherung; darunter ist sowohl eine Vermögensvermehrung als auch die Vermeidung einer Vermögensverminderung (Kosten oder Schaden) zu verstehen."Nutzen" im Sinne des Paragraph 1041, ABGB ist weiter als Bereicherung; darunter ist sowohl eine Vermögensvermehrung als auch die Vermeidung einer Vermögensverminderung (Kosten oder Schaden) zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020159
Dokumentnummer
JJR_19790117_OGH0002_0030OB00532_7800000_002