Aus der Begründung:
Der vom Kläger hilfsweise geltend gemachte Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB greift, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nur dann ein, wenn weder ein Geschäftsführungsverhältnis §§ 1035 f. ABGB) noch ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis, sei es zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten, sei es zwischen dem Verkürzten und einem Dritten, besteht bzw. nicht etwa auf Grund eines vertragsähnlichen Verhältnisses ein Anspruch gegen den Bereicherten oder einen Dritten erhoben werden kann (Stanzl in Klang[2] IV/1, 909; SZ 47/130 u. a.). Nutzen im Sinne des § 1041 ABGB kann auch in der Ersparnis von Auslagen bestehen (Stanzl a. a. O., 919; SZ 44/92 u. a.). Schließlich können auch Arbeitsleistungen zum Nutzen eines anderen verwendet werden (Stanzl a. a. O., 917; SZ 47/130 u. a.).Der vom Kläger hilfsweise geltend gemachte Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB greift, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nur dann ein, wenn weder ein Geschäftsführungsverhältnis Paragraphen 1035, f. ABGB) noch ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis, sei es zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten, sei es zwischen dem Verkürzten und einem Dritten, besteht bzw. nicht etwa auf Grund eines vertragsähnlichen Verhältnisses ein Anspruch gegen den Bereicherten oder einen Dritten erhoben werden kann (Stanzl in Klang[2] IV/1, 909; SZ 47/130 u. a.). Nutzen im Sinne des Paragraph 1041, ABGB kann auch in der Ersparnis von Auslagen bestehen (Stanzl a. a. O., 919; SZ 44/92 u. a.). Schließlich können auch Arbeitsleistungen zum Nutzen eines anderen verwendet werden (Stanzl a. a. O., 917; SZ 47/130 u. a.).
Das Berufungsgericht ging davon aus, daß der Servicemonteur des Klägers weder vom damaligen Eigentümer der Pumpe Ing. J noch von der Firma W - andere Auftraggeber kamen nach der Sachlage nicht in Betracht und wurden auch nicht behauptet - einen Reparaturauftrag hatte, aber irrtümlich der Meinung war, einen Reparaturauftrag erhalten zu haben. Die Annahme der Vorinstanzen, daß der Servicemonteur irrtümlich einen Reparaturauftrag angenommen habe, ist das Ergebnis tatsächlicher Schlußfolgerungen und daher Tatsachenfeststellung.
Führte der Kläger bzw. dessen Monteur die Reparatur der beschädigten Pumpe auf Grund eines vermeintlichen Auftrages durch, dann fehlte ihm die für eine Geschäftsführung ohne Auftrag begriffsnotwendige Absicht, ein fremdes Geschäft zu führen (Stanzl a. a. O., 892 f.; SZ 47/130 u. a.). Da nach den Feststellungen der Vorinstanzen weder ein Geschäftsführungsverhältnis noch ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis anzunehmen ist, kommt ein Anspruch des Klägers nach § 1041 ABGB grundsätzlich in Betracht.Führte der Kläger bzw. dessen Monteur die Reparatur der beschädigten Pumpe auf Grund eines vermeintlichen Auftrages durch, dann fehlte ihm die für eine Geschäftsführung ohne Auftrag begriffsnotwendige Absicht, ein fremdes Geschäft zu führen (Stanzl a. a. O., 892 f.; SZ 47/130 u. a.). Da nach den Feststellungen der Vorinstanzen weder ein Geschäftsführungsverhältnis noch ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis anzunehmen ist, kommt ein Anspruch des Klägers nach Paragraph 1041, ABGB grundsätzlich in Betracht.
Der Kläger stützt sein Begehren nur hilfsweise, also für den Fall auf die Bestimmung des § 1041 ABGB, als das in der Klage behauptete Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht bestehen sollte. Die Geltendmachung dieses Rechtsgrundes erforderte nicht die ausdrückliche Behauptung, daß die Reparatur "zum Nutzen" der Beklagten erfolgte, sondern das Vorbringen jener Tatsachen, aus denen sich der hilfsweise geltend gemachte Verwendungsanspruch ableiten läßt. Da die Instandsetzung einer beschädigten Sache normalerweise zum Nutzen ihres Eigentümers ist, genügte das Vorbringen des Klägers, daß er die beschädigte und nicht einsatzfähige Pumpe der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängers repariert habe und daß die Reparatur wirtschaftlich gewesen sei. Der Kläger mußte nicht auch noch behaupten, daß besondere Umstände, die eine Verwendung zu seinen Nutzen ausschließen würden, nicht vorlägen. Es bedurfte daher selbst dann, wenn die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend wäre, nicht einer Behauptung des Klägers, daß der Schaden an der Pumpe nicht auf ein Verschulden eines Mieters zurückzuführen sei.Der Kläger stützt sein Begehren nur hilfsweise, also für den Fall auf die Bestimmung des Paragraph 1041, ABGB, als das in der Klage behauptete Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht bestehen sollte. Die Geltendmachung dieses Rechtsgrundes erforderte nicht die ausdrückliche Behauptung, daß die Reparatur "zum Nutzen" der Beklagten erfolgte, sondern das Vorbringen jener Tatsachen, aus denen sich der hilfsweise geltend gemachte Verwendungsanspruch ableiten läßt. Da die Instandsetzung einer beschädigten Sache normalerweise zum Nutzen ihres Eigentümers ist, genügte das Vorbringen des Klägers, daß er die beschädigte und nicht einsatzfähige Pumpe der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängers repariert habe und daß die Reparatur wirtschaftlich gewesen sei. Der Kläger mußte nicht auch noch behaupten, daß besondere Umstände, die eine Verwendung zu seinen Nutzen ausschließen würden, nicht vorlägen. Es bedurfte daher selbst dann, wenn die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend wäre, nicht einer Behauptung des Klägers, daß der Schaden an der Pumpe nicht auf ein Verschulden eines Mieters zurückzuführen sei.
Der Schaden, der durch die Beschädigung einer vermieteten Sache entsteht, tritt nicht im Vermögen des Mieters, sondern im Vermögen des Eigentümers der Sache ein (MietSlg. 15 125; SZ 46/36). Seine Behebung ist daher zum Nutzen des Eigentümers. Nutzen im Sinne des § 1041 ABGB ist weiter als Bereicherung; darunter ist sowohl eine Vermögensvermehrung als auch die Vermeidung einer Vermögensverminderung (Kosten oder Schaden) zu verstehen (Gschnitzer, Schuldrecht Besonderer Teil, 107). Ein Verwendungsanspruch des Verkürzten ist nicht schon deswegen zu verneinen, weil der mit der Verwendungsklage Belangte auf Grund vertraglicher Beziehungen zu einem Dritten unter Umständen das Recht hat, von diesem Dritten den Ersatz jener Beträge zu verlangen, die er dem Verwendungskläger leisten muß (vgl. 2 Ob 32/62). Der § 1097 ABGB regelt den Anspruch des Mieters auf Ersatz eines auf das Bestandstück gemachten, dem Vermieter obliegenden Aufwandes, hat also mit dem Verwendungsanspruch des § 1041 ABGB nichts zu tun. Im vorliegenden Fall wurde der Aufwand nicht von einem Mieter, sondern von einem Dritten gemacht, für dessen Verwendungsanspruch die Frist des § 1097 ABGB nicht gilt. Der Verwendungsanspruch des Klägers ist auch nicht davon abhängig, ob die Beklagte nach Ablauf der Frist des § 1111 ABGB einen Ersatzanspruch gegen den Mieter hat. Dem Kläger steht daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes auch dann ein Verwendungsanspruch gegen die Beklagte zu, wenn die Pumpe durch ein Verschulden eines Mieters beschädigt wurde und daher vom Mieter oder auf dessen Kosten instand zu setzen gewesen wäre.Der Schaden, der durch die Beschädigung einer vermieteten Sache entsteht, tritt nicht im Vermögen des Mieters, sondern im Vermögen des Eigentümers der Sache ein (MietSlg. 15 125; SZ 46/36). Seine Behebung ist daher zum Nutzen des Eigentümers. Nutzen im Sinne des Paragraph 1041, ABGB ist weiter als Bereicherung; darunter ist sowohl eine Vermögensvermehrung als auch die Vermeidung einer Vermögensverminderung (Kosten oder Schaden) zu verstehen (Gschnitzer, Schuldrecht Besonderer Teil, 107). Ein Verwendungsanspruch des Verkürzten ist nicht schon deswegen zu verneinen, weil der mit der Verwendungsklage Belangte auf Grund vertraglicher Beziehungen zu einem Dritten unter Umständen das Recht hat, von diesem Dritten den Ersatz jener Beträge zu verlangen, die er dem Verwendungskläger leisten muß vergleiche 2 Ob 32/62). Der Paragraph 1097, ABGB regelt den Anspruch des Mieters auf Ersatz eines auf das Bestandstück gemachten, dem Vermieter obliegenden Aufwandes, hat also mit dem Verwendungsanspruch des Paragraph 1041, ABGB nichts zu tun. Im vorliegenden Fall wurde der Aufwand nicht von einem Mieter, sondern von einem Dritten gemacht, für dessen Verwendungsanspruch die Frist des Paragraph 1097, ABGB nicht gilt. Der Verwendungsanspruch des Klägers ist auch nicht davon abhängig, ob die Beklagte nach Ablauf der Frist des Paragraph 1111, ABGB einen Ersatzanspruch gegen den Mieter hat. Dem Kläger steht daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes auch dann ein Verwendungsanspruch gegen die Beklagte zu, wenn die Pumpe durch ein Verschulden eines Mieters beschädigt wurde und daher vom Mieter oder auf dessen Kosten instand zu setzen gewesen wäre.
Ein "Nutzen" liegt vor, wenn die Verhältnisse beim Bereicherten "bei vernünftiger Beurteilung verbessert" wurden (Stanzl, a. a. O., 901, 919; SZ 47/130). Im vorliegenden Fall wurde eine beschädigte und nicht einsatzfähige Pumpe, die ohne Beschädigung einen Zeitwert von 13 000 S hatte, mit einem Kostenaufwand von 9 051 S wieder instand gesetzt. Die Instandsetzungskosten liegen weit unter dem Zeitwert, so daß die Instandsetzung, wie schon das Erstgericht richtig erkannt hat, wirtschaftlich und vertretbar war.
Die Sache ist daher spruchreif im Sinne einer Stattgebung des noch offenen Klagebegehrens. Nach ständiger Rechtsprechung gibt es im Verfahren über Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse kein Verbot der reformatio in peius (SZ 22/186; SZ 48/136 u. a.).