Rechtssatz RS0020164
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020164
Entscheidungsdatum
25.06.2021
Rechtssatz
Das Vorkaufsrecht begründet die Befugnis zum bevorzugten Erwerb der Sache für den Fall, daß der Verpflichtete die Absicht hat, sie zu verkaufen. Dies gilt auch dann, wenn er bloß einen Anteil an der belasteten Sache verkaufen will. Hinsichtlich dieses Anteiles wird die Anbotspflicht ausgelöst; in Ansehung der restlichen Miteigentumsanteile bleibt das Vorkaufsrecht jedoch weiterhin bestehen. (hier: Vorkaufsfall dadurch eingetreten, daß Miteigentumsanteile zum Zweck der Begründung von Wohnungseigentum veräußert werden sollten; daran ändert auch nichts, daß jener Grundstücksteil, der nach dem Grundbuchsstand vom Vorkaufsrecht erfaßt ist, im Rahmen der Nutzwertfeststellung jenen Miteigentumsanteilen zugeordnet wird, die bei den Verkäufern (bisherigen Hälfteeigentümern) verbleiben sollten).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 28/94
Entscheidungstext OGH 17.05.1994 5 Ob 28/94
28/94
Veröff: SZ 67/89
- 8 Ob 62/19d
Entscheidungstext OGH 27.06.2019 8 Ob 62/19d
Auch; Nur: Das Vorkaufsrecht begründet die Befugnis zum bevorzugten Erwerb der Sache für den Fall, dass der Verpflichtete die Absicht hat, sie zu verkaufen. (T1)
- 8 Ob 57/21x
Entscheidungstext OGH 25.06.2021 8 Ob 57/21x
Vgl; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0020164
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2021
Dokumentnummer
JJR_19940517_OGH0002_0050OB00028_9400000_001