Mit Recht wenden sich die Revisionsrekurswerber in erster Linie gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, ihr Vorkaufsrecht werde vom Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 2. Februar 1993 überhaupt nicht berührt, weshalb auch keine Anbotspflicht bestehe. Sie verweisen zutreffend auf das Wesen des Wohnungseigentums als untrennbare Verbindung eines ideellen Miteigentumsanteiles an der Liegenschaft mit im Gesetz normierten Nutzungsrechten an einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt, sowie darauf, daß beim ideellen Miteigentum nicht die Sache, sondern das Recht geteilt ist.
Gemäß § 3 Abs 1 GBG ist jeder Grundbuchskörper als ein Ganzes zu behandeln. Dies hat zur Folge, daß Belastungen nur ob dem ganzen Grundbuchskörper erfolgen können, mag sich auch der Inhalt des Rechtes, mit dem der ganze Grundbuchskörper belastet wird, nur auf einzelne Teile desselben beziehen (zB das Bestandrecht nur auf einzelne Flächen oder Räume; das Vorkaufsrecht nur auf einzelne Grundstücke der Liegenschaft). Der in § 12 Abs 2 GBG ausgesprochene Grundsatz, daß im Falle der Einverleibung von Dienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein sollen, diese Grenzen genau bezeichnet werden müssen, ändert nichts daran, daß auch solche Dienstbarkeiten auf dem ganzen Grundbuchskörper - und nicht nur auf den durch die genannten räumlichen Grenzen umschriebenen Teilen desselben - einverleibt werden. Die Vorschrift des § 3 Abs 2 LiegTeilG zieht lediglich für den Fall der Abschreibung von Bestandteilen des Grundbuchskörpers, auf die sich eine Grunddienstbarkeit nicht bezieht, die grundbuchsrechtliche Konsequenz aus der materiellrechtlichen Bestimmung des § 847 ABGB, wonach im Falle der Teilung eines Gutes eine Grunddienstbarkeit hinsichtlich derjenigen Teilstücke erlischt, auf die sich die Ausübung nicht bezieht (EvBl 1993/73; 5 Ob 63/93).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GBG ist jeder Grundbuchskörper als ein Ganzes zu behandeln. Dies hat zur Folge, daß Belastungen nur ob dem ganzen Grundbuchskörper erfolgen können, mag sich auch der Inhalt des Rechtes, mit dem der ganze Grundbuchskörper belastet wird, nur auf einzelne Teile desselben beziehen (zB das Bestandrecht nur auf einzelne Flächen oder Räume; das Vorkaufsrecht nur auf einzelne Grundstücke der Liegenschaft). Der in Paragraph 12, Absatz 2, GBG ausgesprochene Grundsatz, daß im Falle der Einverleibung von Dienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein sollen, diese Grenzen genau bezeichnet werden müssen, ändert nichts daran, daß auch solche Dienstbarkeiten auf dem ganzen Grundbuchskörper - und nicht nur auf den durch die genannten räumlichen Grenzen umschriebenen Teilen desselben - einverleibt werden. Die Vorschrift des Paragraph 3, Absatz 2, LiegTeilG zieht lediglich für den Fall der Abschreibung von Bestandteilen des Grundbuchskörpers, auf die sich eine Grunddienstbarkeit nicht bezieht, die grundbuchsrechtliche Konsequenz aus der materiellrechtlichen Bestimmung des Paragraph 847, ABGB, wonach im Falle der Teilung eines Gutes eine Grunddienstbarkeit hinsichtlich derjenigen Teilstücke erlischt, auf die sich die Ausübung nicht bezieht (EvBl 1993/73; 5 Ob 63/93).
Dem entsprechend wurde durch die grundbücherliche Einverleibung des Vorkaufsrechtes zugunsten der Revisionsrekurswerber der gesamte Grundbuchskörper belastet.
Das Vorkaufsrecht begründet die Befugnis zum bevorzugten Erwerb der Sache für den Fall, daß der Verpflichtete die Absicht hat, sie zu verkaufen. Dies gilt auch dann, wenn er bloß einen Anteil an der belasteten Sache verkaufen will. Hinsichtlich dieses Anteiles wird - wie die Rechtsmittelwerber zutreffend ausführen - die Anbotspflicht ausgelöst; in Ansehung der restlichen Miteigentumsanteile bleibt das Vorkaufsrecht weiterhin bestehen (Aicher-Rummel, ABGB**2 Rz 22 zu § 1072 mwH).Das Vorkaufsrecht begründet die Befugnis zum bevorzugten Erwerb der Sache für den Fall, daß der Verpflichtete die Absicht hat, sie zu verkaufen. Dies gilt auch dann, wenn er bloß einen Anteil an der belasteten Sache verkaufen will. Hinsichtlich dieses Anteiles wird - wie die Rechtsmittelwerber zutreffend ausführen - die Anbotspflicht ausgelöst; in Ansehung der restlichen Miteigentumsanteile bleibt das Vorkaufsrecht weiterhin bestehen (Aicher-Rummel, ABGB**2 Rz 22 zu Paragraph 1072, mwH).
Im vorliegenden Fall haben die beiden Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ ***** den Eheleuten S***** insgesamt 98/380 Anteile an dieser Liegenschaft verkauft. Wenn auch nach dem der Nutzwertfestsetzung zugrundeliegenden Gutachten der Teil des Grundstückes 942/3, auf den sich nach dem Vertrag vom 22. Oktober 1984 das Vorkaufsrecht bezieht, zu jenen Teilen der Liegenschaft gehört, die der Wohnungseigentumseinheit zugeordnet sind, an der das ausschließliche Nutzungsrecht den bisherigen Liegenschaftseigentümern zustehen soll, so ändert dies doch nichts daran, daß mit dem Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 2. Februar 1993 Eigentumsanteile der bisherigen Eigentümer - unter Begründung von Wohnungseigentum - veräußert werden sollten. Es unterliegt daher keinem Zweifel, daß mit diesem Rechtsgeschäft der Vorkaufsfall eingetreten ist und damit die Anbotspflicht des Ehepaares M***** ausgelöst wurde. Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin waren demnach verpflichtet, den Rekurswerbern die Einlösung anzubieten.
Da die Antragsteller es unterlassen haben, durch einverleibungsfähige Urkunden nachzuweisen, daß sie ihrer Notifikationspflicht nachgekommen sind und die Vorkaufsberechtigten von ihrem Einlösungsrecht nicht Gebrauch gemacht haben (SZ 49/46 = JBl 1976, 484), kann dem Antrag in seinen Punkten II., III., IV., V. und VI. 1. kein Erfolg beschieden sein.Da die Antragsteller es unterlassen haben, durch einverleibungsfähige Urkunden nachzuweisen, daß sie ihrer Notifikationspflicht nachgekommen sind und die Vorkaufsberechtigten von ihrem Einlösungsrecht nicht Gebrauch gemacht haben (SZ 49/46 = JBl 1976, 484), kann dem Antrag in seinen Punkten römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. 1. kein Erfolg beschieden sein.
Wenngleich die Revisionsrekurswerber in ihrem Rechtsmittel an die zweite Instanz erklärten, die Bewilligung der Einverleibung der Löschung der unter C-LNR 1a, 2a, 11 und 13 einverleibten Pfandrechte (Punkte VI. 2. und VI. 3. des Antrages) nicht anzufechten, so wird diesem Löschungsbegehren doch dadurch die Grundlage entzogen, daß die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Drittantragstellers und der Viertantragstellerin nicht erfolgen kann und daher auch an diesen nicht existent gewordenen Miteigentumsanteilen keine weiteren Grundbuchseintragungen vorgenommen werden können.Wenngleich die Revisionsrekurswerber in ihrem Rechtsmittel an die zweite Instanz erklärten, die Bewilligung der Einverleibung der Löschung der unter C-LNR 1a, 2a, 11 und 13 einverleibten Pfandrechte (Punkte römisch sechs. 2. und römisch sechs. 3. des Antrages) nicht anzufechten, so wird diesem Löschungsbegehren doch dadurch die Grundlage entzogen, daß die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Drittantragstellers und der Viertantragstellerin nicht erfolgen kann und daher auch an diesen nicht existent gewordenen Miteigentumsanteilen keine weiteren Grundbuchseintragungen vorgenommen werden können.
Es mußten daher die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung der aus dem Spruch ersichtlichen Grundbuchsanträge abgeändert werden.