Rechtssatz RS0020193
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020193
Entscheidungsdatum
19.10.2023
Rechtssatz
Gemäß § 1072 ABGB entsteht die Anbietungspflicht, wenn der Vorkaufsverpflichtete "wieder verkaufen will", was von der herrschenden Rechtsprechung und Lehre dahin verstanden wird, dass der Verpflichtete entweder bereits einen gültigen Kaufvertrag mit dem Dritten abgeschlossen hat oder aber ein bindendes Offert des Dritten vorliegt und der Verpflichtete verkaufen will.Gemäß Paragraph 1072, ABGB entsteht die Anbietungspflicht, wenn der Vorkaufsverpflichtete "wieder verkaufen will", was von der herrschenden Rechtsprechung und Lehre dahin verstanden wird, dass der Verpflichtete entweder bereits einen gültigen Kaufvertrag mit dem Dritten abgeschlossen hat oder aber ein bindendes Offert des Dritten vorliegt und der Verpflichtete verkaufen will.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 653/83
Entscheidungstext OGH 15.06.1983 1 Ob 653/83
Veröff: SZ 56/96
- 8 Ob 526/86
Entscheidungstext OGH 13.02.1986 8 Ob 526/86
Auch; Veröff: RdW 1986,206 = EvBl 1986/148 S 622
- 5 Ob 51/19i
Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 51/19i
- 8 Ob 91/23z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.10.2023 8 Ob 91/23z
Beisatz: Der Vorkaufsfall wird nicht schon allein durch die Absicht der Veräußerung ausgelöst wird. (T1)
Beisatz: Hier: formloses Schenkungsversprechen, das dem Geschenknehmer keine durchsetzbare Rechtsposition verschafft, löst keinen Vorkaufsfall aus. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020193
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19830615_OGH0002_0010OB00653_8300000_003