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Rechtssatz RS0020208

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020208

Geschäftszahl

5Ob84/90

Entscheidungsdatum

25.09.1990

Rechtssatz

Im Rahmen der von Lehre und Rechtsprechung vorgenommenen Abgrenzung des Kaufes von "anderen Veräußerungsarten" wurde auch der Begriff des "Freundschaftskaufes" entwickelt, worunter eine aus entgeltlichen und unentgeltlichen Elementen zusammengesetzte Veräußerung verstanden wird, bei der der Kaufpreis im Einverständnis der Parteien so festgesetzt wird, daß er nicht die vollkommene Gegenleistung für die Übertragung der Sache darstellt, zwischen den Parteien vielmehr Einigkeit darüber besteht, daß es sich teilweise um eine unentgeltliche Zuwendung handelt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 84/90
    Entscheidungstext OGH 25.09.1990 5 Ob 84/90
    Veröff: EvBl 1991/23 S 131

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0020208

Dokumentnummer

JJR_19900925_OGH0002_0050OB00084_9000000_002