Der von der Vorkaufsberechtigten gegen diesen rekursgerichtlichen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Aus der jeden Zweifel ausschließenden Bestimmung des § 1078 ABGB ergibt sich, daß mangels abweichender Vereinbarung nur der Verkauf den Verkaufsfall auslöst und bei einer "anderen Veräußerungsart" das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden kann (Bydlinski in Klang2 IV 2, 872; Aicher in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1078; Koziol-Welser8 I, 314; Binder in Schwimann, ABGB IV/1, Rz 1 zu § 1078). Nach Lehre und Rechtsprechung sind unter "anderen Vertragsarten" solche Vertragstypen zu verstehen, bei denen sich aus dem Vertragsinhalt ergibt, daß die typischen Vertragszwecke aus der Sicht des Verpflichteten in besonderem Maße an der Person des Partners oder an der von ihm zu erbringenden individuellen Gegenleistung orientiert sind (vgl. Bydlinski, aaO, 873, Aicher, aaO, Rz 2 zu § 1078; SZ 28/54). Im Rahmen der von Lehre und Rechtsprechung vorgenommenen Abgrenzung des Kaufes von "anderen Veräußerungsarten" wurde auch der Begriff des "Freundschaftskaufes" entwickelt, worunter eine aus entgeltlichen und unentgeltlichen Elementen zusammengesetzte Veräußerung verstanden wird, bei der der Kaufpreis im Einverständnis der Parteien so festgesetzt wird, daß er nicht die vollkommene Gegenleistung für die Übertragung der Sache darstellt, zwischen den Parteien vielmehr Einigkeit darüber besteht, daß es sich teilweise um eine unentgeltliche Zuwendung handelt. Daß durch einen solchen Freundschaftskauf ein vereinbartes Vorkaufsrecht nicht ausgelöst wird, entspricht der Lehre und Rechtsprechung (Aicher, aaO, Rz 6 zu § 1078 samt Hinweis auf weitere Lehre und Rechsprechung; Binder, aaO, Rz 6 zu § 1078). Da sich das Rekursgericht im Rahmen dieser von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gehalten hat und die Frage, ob der von der Antragstellerin nach der dem Grundbuchsgesuch zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarung für die Übertragung der Liegenschaften zu erbringenden Leistungen keine vollkommene Gegenleistung für die Übertragung der Liegenschaften darstellen und ob der typische Vertragszweck aus der Sicht des aus dem Vorkaufsrecht Verpflichteten in besonderem Maße an der Person des Partners oder an der von ihm ua zu erbringenden individuellen Gegenleistung orientiert ist, von den aus dem Vertragsinhalt sich ergebenden Umständen des Einzelfalles abhängig ist, kann nicht gesagt werden, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes abhing, der - über den Einzelfall hinaus - zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Revision mußte daher ungeachtet ihrer Zulassung durch das Berufungsgericht zurückgewiesen werden.Der von der Vorkaufsberechtigten gegen diesen rekursgerichtlichen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Aus der jeden Zweifel ausschließenden Bestimmung des Paragraph 1078, ABGB ergibt sich, daß mangels abweichender Vereinbarung nur der Verkauf den Verkaufsfall auslöst und bei einer "anderen Veräußerungsart" das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden kann (Bydlinski in Klang2 römisch vier 2, 872; Aicher in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1078,; Koziol-Welser8 römisch eins, 314; Binder in Schwimann, ABGB IV/1, Rz 1 zu Paragraph 1078,). Nach Lehre und Rechtsprechung sind unter "anderen Vertragsarten" solche Vertragstypen zu verstehen, bei denen sich aus dem Vertragsinhalt ergibt, daß die typischen Vertragszwecke aus der Sicht des Verpflichteten in besonderem Maße an der Person des Partners oder an der von ihm zu erbringenden individuellen Gegenleistung orientiert sind vergleiche Bydlinski, aaO, 873, Aicher, aaO, Rz 2 zu Paragraph 1078,; SZ 28/54). Im Rahmen der von Lehre und Rechtsprechung vorgenommenen Abgrenzung des Kaufes von "anderen Veräußerungsarten" wurde auch der Begriff des "Freundschaftskaufes" entwickelt, worunter eine aus entgeltlichen und unentgeltlichen Elementen zusammengesetzte Veräußerung verstanden wird, bei der der Kaufpreis im Einverständnis der Parteien so festgesetzt wird, daß er nicht die vollkommene Gegenleistung für die Übertragung der Sache darstellt, zwischen den Parteien vielmehr Einigkeit darüber besteht, daß es sich teilweise um eine unentgeltliche Zuwendung handelt. Daß durch einen solchen Freundschaftskauf ein vereinbartes Vorkaufsrecht nicht ausgelöst wird, entspricht der Lehre und Rechtsprechung (Aicher, aaO, Rz 6 zu Paragraph 1078, samt Hinweis auf weitere Lehre und Rechsprechung; Binder, aaO, Rz 6 zu Paragraph 1078,). Da sich das Rekursgericht im Rahmen dieser von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gehalten hat und die Frage, ob der von der Antragstellerin nach der dem Grundbuchsgesuch zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarung für die Übertragung der Liegenschaften zu erbringenden Leistungen keine vollkommene Gegenleistung für die Übertragung der Liegenschaften darstellen und ob der typische Vertragszweck aus der Sicht des aus dem Vorkaufsrecht Verpflichteten in besonderem Maße an der Person des Partners oder an der von ihm ua zu erbringenden individuellen Gegenleistung orientiert ist, von den aus dem Vertragsinhalt sich ergebenden Umständen des Einzelfalles abhängig ist, kann nicht gesagt werden, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes abhing, der - über den Einzelfall hinaus - zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Revision mußte daher ungeachtet ihrer Zulassung durch das Berufungsgericht zurückgewiesen werden.