Rechtssatz RS0020213
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020213
Entscheidungsdatum
19.12.1984
Rechtssatz
Der erste Satz des § 1079 ABGB regelt die schadenersatzrechtliche Seite des Innenverhältnisses zwischen Verpflichtetem und Berechtigtem für den Fall des Nichtanbietens, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein persönliches oder dingliches Vorkaufsrecht handelt. Der zweite Satz dieser Gesetzesstelle regelt die nur beim dinglichen Vorkaufsrecht relevante Außenbeziehung zum Dritterwerber in Form des Abforderungsanspruchs, wenn der Belastete seinen Pflichten aus dem (dinglichen) Vorkaufsrecht nicht nachgekommen ist.Der erste Satz des Paragraph 1079, ABGB regelt die schadenersatzrechtliche Seite des Innenverhältnisses zwischen Verpflichtetem und Berechtigtem für den Fall des Nichtanbietens, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein persönliches oder dingliches Vorkaufsrecht handelt. Der zweite Satz dieser Gesetzesstelle regelt die nur beim dinglichen Vorkaufsrecht relevante Außenbeziehung zum Dritterwerber in Form des Abforderungsanspruchs, wenn der Belastete seinen Pflichten aus dem (dinglichen) Vorkaufsrecht nicht nachgekommen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0020213
Dokumentnummer
JJR_19841219_OGH0002_0030OB00522_8400000_001