Rechtssatz RS0020241
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020241
Entscheidungsdatum
19.12.1984
Rechtssatz
Wird eine Sache, hinsichtlich der ein nichtverbüchertes Vorkaufsrecht vereinbart wurde, ohne Anbot der Einlösung einem Dritten verkauft und übergeben, handelt es sich dabei dann um ein Unmöglichwerden der Leistung im Sinne der §§ 920, 1447 ABGB, wenn der das Vorkaufsrecht mißachtende frühere Eigentümer keine ernstzunehmende Chance mehr hat, die nunmehr einem Dritten gehörende Sache zu zumutbaren Bedingungen zurückzuerlangen.Wird eine Sache, hinsichtlich der ein nichtverbüchertes Vorkaufsrecht vereinbart wurde, ohne Anbot der Einlösung einem Dritten verkauft und übergeben, handelt es sich dabei dann um ein Unmöglichwerden der Leistung im Sinne der Paragraphen 920, 1447, ABGB, wenn der das Vorkaufsrecht mißachtende frühere Eigentümer keine ernstzunehmende Chance mehr hat, die nunmehr einem Dritten gehörende Sache zu zumutbaren Bedingungen zurückzuerlangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0020241
Dokumentnummer
JJR_19841219_OGH0002_0030OB00522_8400000_002