Rechtssatz RS0020273
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020273
Entscheidungsdatum
06.07.1989
Rechtssatz
Beim Kauf auf Probe ist der Käufer nicht gezwungen, die verkauften Sachen zu probieren; es genügt, daß er, woferne die Sache nicht übergeben wurde, innerhalb der Probezeit nicht genehmigt hat.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 163/54
Entscheidungstext OGH 17.03.1954 3 Ob 163/54
Veröff: SZ 27/72
- 7 Ob 620/89
Entscheidungstext OGH 06.07.1989 7 Ob 620/89
Auch; Beisatz: Der Kauf auf Probe ist ein Kaufvertrag, der unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung der Sache durch den Käufer geschlossen wird; es steht allein im Belieben des Käufers, ob er genehmigt oder nicht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0020273
Dokumentnummer
JJR_19540317_OGH0002_0030OB00163_5400000_002