Aus den Entscheidungsgründen:
Nach dem vorliegenden Abschlußbrief, Beilage ./A, hat die Klägerin dem Beklagten einen von diesem besichtigten alten Kraftwagen unter Ausschluß jeder Gewährleistung "unter Vorbehalt der Probefahrt" um 27.000 S unter den in der Beilage ./A näher angegebenen Bedingungen verkauft.
Der Streit der Parteien geht um die Auslegung dieser Klausel. Der Beklagte sieht in dieser Vereinbarung einen Kauf auf Probe, Klägerin einen sogenannten Prüfungskauf. Dieser unterscheidet sich vom Probekauf dadurch, daß der Käufer nicht nach subjektivem Belieben, sondern nur bei Vorhandensein eines objektiven Gewährleistungsmangels vom Kauf abstehen kann. Ein Prüfungskauf ist nicht zu vermuten, vielmehr muß der Verkäufer nachweisen, daß die freie Entschließung über die Genehmigung im Vertrag ausgeschlossen worden ist.
Solche Umstände sind von den Unterinstanzen nicht festgestellt worden. Der Erstrichter hat nur als erwiesen angenommen, daß der Beklagte erklärt hat, daß er den Wagen schon kaufen, daß er aber vorher noch eine Probefahrt unternehmen wolle, daß er aber Bedenken habe, zu unterschreiben, weil er nicht wisse, wie der Wagen motorisch sei, worauf ihm der Vertreter der Verkäuferin T. belehrte daß er den Kaufvertrag vorbehaltlich einer Probefahrt abschließen könne. Daß T. und Irma W. bei dieser Gelegenheit den Beklagten auf die Verbindlichkeit des Vertrages aufmerksam gemacht haben, reicht nicht zur Annahme hin, daß das freie Rücktrittsrecht des Beklagten ausgeschlossen wurde und daß es nur auf den Fall eingeschränkt worden sei, daß objektiv ein Mangel feststellbar ist. Diese Auslegung des Vertrages wird schon durch die erstrichterliche Feststellung ausgeschlossen, daß Beklagter nicht ohne weiteres unterschreiben wollte, weil er Bedenken hatte, ob der alte Wagen motorisch einwandfrei sei, und daß er erst über Vorbehalt, er könne den Wagen vorbehaltlich einer Probefahrt kaufen, unterschrieben hat. Das läßt nur den Schluß zu, daß er sich nur vorbehaltlich einer Probefahrt binden wollte, d. h. im Falle er den Wagen nach durchgeführter Probefahrt für entsprechend erachten sollte. Dies kann aber nicht gegen den Wortlaut dahin ausgelegt werden, daß er sich schon dann binden wollte, wenn der Wagen den zugesagten Bedingungen objektiv entspreche. Hätte die Klägerin dies beabsichtigt, so hätte sie sich deutlicher ausdrücken müssen, z. B. in dem Sinne, daß der Vertrag vorbehaltlich der Feststellung eines Sachverständigen, daß er vertragsentsprechend sei, übernommen werden müsse. Bei Verwendung der Worte "vorbehaltlich der Probefahrt" mußte Beklagter die Erklärung des T., der Vertrag sei perfekt, dahin verstehen, man sei sich über die Bedingungen einig und der Verkäufer sei sofort gebunden.
Es ist daher dem Berufungsgericht, das die erstrichterliche Feststellungen übernommen hat, zuzustimmen, daß vorliegend ein Kauf auf Probe anzunehmen ist. Bei einem Kauf auf Probe ist aber der Käufer nicht gehalten, die verkaufte Sache zu probieren. Es genügt, daß er, wofern die Sache nicht übergeben wurde, innerhalb der Probezeit - die bis 21. März 1953 vereinbart wurde - nicht genehmigt hat (§ 1080 in eine ABGB.). Das hat Beklagter aber nicht getan, da er nicht zur vereinbarten Probefahrt erschienen ist und noch überdies über Mahnung der Klägerin erklärt hat, daß er den Wagen nicht kaufe, weil er kein Geld habe, also auch ausdrücklich vom Vertrag zurückgetreten ist.Es ist daher dem Berufungsgericht, das die erstrichterliche Feststellungen übernommen hat, zuzustimmen, daß vorliegend ein Kauf auf Probe anzunehmen ist. Bei einem Kauf auf Probe ist aber der Käufer nicht gehalten, die verkaufte Sache zu probieren. Es genügt, daß er, wofern die Sache nicht übergeben wurde, innerhalb der Probezeit - die bis 21. März 1953 vereinbart wurde - nicht genehmigt hat (Paragraph 1080, in eine ABGB.). Das hat Beklagter aber nicht getan, da er nicht zur vereinbarten Probefahrt erschienen ist und noch überdies über Mahnung der Klägerin erklärt hat, daß er den Wagen nicht kaufe, weil er kein Geld habe, also auch ausdrücklich vom Vertrag zurückgetreten ist.
Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Klage abgewiesen.