Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0020373×

Rechtssatz RS0020373

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0020373

Geschäftszahl

10Os72/72; 13Os92/73; 11Os83/74

Entscheidungsdatum

12.09.1975

Norm

ABGB §1063 A1
StG §197 Cb1

Rechtssatz

Bei Verkauf unter Eigentumsvorbehalt ist die Gefahr der wirtschaftlichen Schädigung des Verkäufers durch Nichteinhaltung der bedungenen Kaufpreisraten durch den Käufer regelmäßig insoweit gebannt, als der noch ausständige Kaufpreis im jeweiligen Marktwert der verkauften Ware trotz deren Benützung und Abnützung durch den Käufer Deckung findet. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die verkaufte Ware dauernd dem Zugriff des Verkäufers unterliegt, dieser also insbesondere nicht nur über den Ort, an dem sich sein (ihm vorbehaltenes) Eigentum befindet, fortlaufend unterrichtet ist, sondern auch in der Lage bleibt, in wirtschaftlich sinnvoller Weise die Ware unter Geltendmachung seines Eigentums in seines Eigentums in seinen Besitz zurückzuführen vergleiche RZ 1970,46).

Entscheidungstexte

  • 10 Os 72/72
    Entscheidungstext OGH 27.06.1972 10 Os 72/72
  • 13 Os 92/73
    Entscheidungstext OGH 15.11.1973 13 Os 92/73
    Vgl auch; Veröff: EvBl 1974/172 S 357
  • 11 Os 83/74
    Entscheidungstext OGH 12.09.1975 11 Os 83/74
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0020373

Dokumentnummer

JJR_19720627_OGH0002_0100OS00072_7200000_001