Rechtssatz RS0020379
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020379
Entscheidungsdatum
16.09.1981
Rechtssatz
Mit der Kenntnisnahme der Erwähnung des Vorbehaltskäufers, eine Sache für einen Angestellten kaufen zu wollen, und des Auftrages, die Sache an diesen zu liefern, ermächtigt der Verkäufer der Sache, der sich sein Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehielt, den Vorbehaltskäufer im Zweifel noch nicht, das Eigentum an der Sache an den Angestellten zu übertragen. Dieser kann auch nicht gutgläubig Eigentum erwerben, wenn er gleichzeitig mit der Lieferung der Sache das Vertragsformular mit der Eigentumsvorbehaltsklausel fertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0020379
Dokumentnummer
JJR_19810916_OGH0002_0010OB00658_8100000_001