Rechtssatz RS0020416
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020416
Geschäftszahl
6Ob616/78; 2Ob27/13d
Entscheidungsdatum
07.05.2013
Rechtssatz
Bei auflösenden Bedingungen ist das Rechtsgeschäft, das als Vorkaufsfall in Frage kommt, zunächst voll wirksam und daher der Vorkaufsfall zu bejahen. Die zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten vereinbarte auflösende Bedingung ist aber auch für den Berechtigten maßgebend, wenn er sich zur Einlösung entschließt, sofern es sich hiebei nur um eine Zufallsbedingung handelt, die nicht vom Willen des Verpflichteten oder des Dritten abhängig ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 616/78
Entscheidungstext OGH 08.06.1978 6 Ob 616/78
- 2 Ob 27/13d
Entscheidungstext OGH 07.05.2013 2 Ob 27/13d
Auch; Beisatz: Bei Bedingungseintritt wird der zwischen Vorkaufsverpflichtetem und -berechtigtem geschlossene Kaufvertrag aufgelöst, das Vorkaufsrecht ist aber konsumiert. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0020416
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013
Dokumentnummer
JJR_19780608_OGH0002_0060OB00616_7800000_002