Rechtssatz RS0020463
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020463
Entscheidungsdatum
29.11.1983
Rechtssatz
Begehrt der Vorbehaltsverkäufer zugleich vom Vorbehaltskäufer und vom Retentionsberechtigten, in dessen Gewahrsame sich die unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Sache befindet, die Herausgabe dieser Sache, anerkennt der Vorbehaltskäufer seine Herausgabepflicht und steht fest, daß der Retentionsberechtigte zur Herausgabe der Sache an den Vorbehaltsverkäufer ohne Zug - um - Zug - Leistung verpflichtet ist, so liegt für den Vorbehaltskäufer weder eine tatsächliche noch eine rechtliche Leistungsunmöglichkeit vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020463
Dokumentnummer
JJR_19831129_OGH0002_0050OB00698_8300000_001