Rechtssatz RS0020475
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020475
Entscheidungsdatum
23.05.1985
Norm
ABGB §1090 IIb
MG §19 Abs2 Z10 D4
Rechtssatz
Die Einräumung eines auf Dauer ausgerichteten Nutzungsrechtes an einer Werkmietwohnung begreift mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung den Geschäftszweck in sich, daß der Nutzungsberechtigte nicht bloß seinen höchstpersönlich Wohnbedarf in den überlassenen Räumlichkeiten befriedige, sondern dort auch das Wohnbedürfnis aller derer deckt, die ihm gegenüber einen familienrechtlichen Anspruch auf Wohnversorgung haben. Aus diesem Grunde kann die Überlassung des Gebrauches der Wohnung durch den Nutzungsberechtigten an seine Ehefrau oder an seine geschiedene, aber im Sinne der nachehelichen Aufteilung anspruchsberechtigte Ehefrau kein Fall unbefugter Überlassung an einen Dritten sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0020475
Dokumentnummer
JJR_19850523_OGH0002_0060OB00585_8500000_001