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Rechtssatz RS0020475

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020475

Geschäftszahl

6Ob585/85

Entscheidungsdatum

23.05.1985

Norm

ABGB §1090 IIb
MG §19 Abs2 Z10 D4

Rechtssatz

Die Einräumung eines auf Dauer ausgerichteten Nutzungsrechtes an einer Werkmietwohnung begreift mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung den Geschäftszweck in sich, daß der Nutzungsberechtigte nicht bloß seinen höchstpersönlich Wohnbedarf in den überlassenen Räumlichkeiten befriedige, sondern dort auch das Wohnbedürfnis aller derer deckt, die ihm gegenüber einen familienrechtlichen Anspruch auf Wohnversorgung haben. Aus diesem Grunde kann die Überlassung des Gebrauches der Wohnung durch den Nutzungsberechtigten an seine Ehefrau oder an seine geschiedene, aber im Sinne der nachehelichen Aufteilung anspruchsberechtigte Ehefrau kein Fall unbefugter Überlassung an einen Dritten sein.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 585/85
    Entscheidungstext OGH 23.05.1985 6 Ob 585/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0020475

Dokumentnummer

JJR_19850523_OGH0002_0060OB00585_8500000_001