Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Streitteile haben über die Nutzung der nun aufgekündigten Wohnung im Februar 1964 einen Vertrag geschlossen, den sie nicht nur als Mietvertrag bezeichneten, sondern inhaltlich auch nach diesem Vertragstyp gestalteten. Der Beklagte hatte sich als Dienstnehmer an seinen Dienstgeber um Zuweisung der Wohnung in einer Anlage gewendet gehabt, in der grundsätzlich nur Dienstnehmer auf Weisung des Dienstgebers untergebracht wurden. Die Streitteile haben in ihrem Vertrag einleitend auf die vertragliche Bindung der klagenden Partei an das 'ausschließliche Einweisungsrecht' des Dienstgebers des Beklagten hingewiesen und ausdrücklich festgehalten, daß das Ausscheiden des Mieters aus dem Dienstverhältnis einen Kündigungsgrund darstelle, die Ruhestandversetzung aber in diesem Zusammenhang nicht als Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis gelte. Damit haben sowohl die Streitteile als auch der Dienstgeber des Beklagten den Zusammenhang des als Miete ausgestalteten Wohnungsnutzungsverhältnisses mit dem Dienstverhältnis des Beklagten durch einander ergänzende Rechtsgeschäftserklärungen zum Ausdruck gebracht.
Bis zum Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes war eine auf diese Weise mit dem Dienstverhältnis eines Mieters unmittelbar zum Bestandgeber oder zu einem diesem gegenüber hinsichtlich der Wohnungsvergabe weisungsberechtigten Dritten zusammenhängende Wohnungsmiete als allgemeiner Sondervertragstyp nicht gesetzlich geregelt.
Soweit diese spezifische Gestaltung des einem Dienstnehmer eingeräumten Wohnungsbenützungsrechtes in der Literatur behandelt wurde, wurde es mit dem aus der Rechtssprache des (deutschen) Bürgerlichen Gesetzbuches BGB (§ 565 b) entlehnten Ausdruck 'Werkmietvertrag' bezeichnet (Wachter, Rechtsprobleme bei Dienst-, Natural-, Werks- und Mietwohnungen von Arbeitnehmern 2 , spricht auf Seite 45 unter 2.3.2.4.2 von 'mittelbaren Werksmietwohnungen; Zingher ÖJZ 1983,349 ff gebraucht im Titel seiner Abhandlung die Bezeichnung 'Werkmietwohnung'; Krejci hatte vordem in seiner in dem von Tomandl im Rahmen der Wiener Beiträge zum Arbeits- und Sozialrecht herausgegebenen Band 'Betriebliche Sozialleistungen' veröffentlichten Abhandlung 'Einige Fragen zum Dienstwohnungsrecht', S 121 ff, im Abschnitt Dreiecksverhältnisse (S 130 FN 22) den Ausdruck 'Dienstwohnungsrecht' verwendet.Soweit diese spezifische Gestaltung des einem Dienstnehmer eingeräumten Wohnungsbenützungsrechtes in der Literatur behandelt wurde, wurde es mit dem aus der Rechtssprache des (deutschen) Bürgerlichen Gesetzbuches BGB (Paragraph 565, b) entlehnten Ausdruck 'Werkmietvertrag' bezeichnet (Wachter, Rechtsprobleme bei Dienst-, Natural-, Werks- und Mietwohnungen von Arbeitnehmern 2 , spricht auf Seite 45 unter 2.3.2.4.2 von 'mittelbaren Werksmietwohnungen; Zingher ÖJZ 1983,349 ff gebraucht im Titel seiner Abhandlung die Bezeichnung 'Werkmietwohnung'; Krejci hatte vordem in seiner in dem von Tomandl im Rahmen der Wiener Beiträge zum Arbeits- und Sozialrecht herausgegebenen Band 'Betriebliche Sozialleistungen' veröffentlichten Abhandlung 'Einige Fragen zum Dienstwohnungsrecht', S 121 ff, im Abschnitt Dreiecksverhältnisse (S 130 FN 22) den Ausdruck 'Dienstwohnungsrecht' verwendet.
Die Rechtsprechung war geneigt, ohne weitere Unterscheidungen nicht nur Wohnraumüberlassungsvereinbarungen als unselbständige Teile eines Dienstvertrages, sondern auch selbständige, mit dem Bestand des Dienstverhältnisses in ein vertragliches Abhängigkeitsverhältnis gestellte Wohnungsnutzungsverhältnisse schlechthin von der Unterworfenheit unter das Mietengesetz auszunehmen, in dem entweder der Vertragstyp Miete verbal geleugnet (JBl 1929,125 mit der Bemerkung von Bachrach; SZ 30/59, Arb.7859
u. v.a.) oder aber der arbeitsrechtliche Zweck der Wohnungszuweisung als bestimmend erklärt wurde (SZ 34/182, Arb.8859 u.v.a.). Diese Rechtsprechung, die sich zum Teil auf Klang in seinem Komm. 2 V, 16 stützte, fand ebenso wie der von Krejci (a.a.O. 153) unternommene Versuch einer argumentativen Rechtfertigung sachliche Kritik (vgl. Wachter a.a.O. 32 f und Würth in Rummel ABGB § 1090 Rdz 12). Die Anfechtung des Berufungsurteiles ist gemäß § 503 Abs2 ZPO auf die Geltendmachung der unrichtigen Lösung einer nach § 502 Abs4 Z 1 ZPO qualifizierten Rechtsfrage beschränkt. Als solche wertet die Revisionswerberin die Anwendbarkeit des § 19 Abs4 MG mit Rücksicht auf die charakteristische Verbindung des Wohnungsnutzungsrechtes mit dem Dienstverhältnis des Beklagten, auf die konkrete vertragliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen sowie letztlich mit Rücksicht auf die anerkannte Gemeinnützigkeit der klagenden Partei; andererseits in der Bindung der klagenden Partei sowie des Dienstgebers durch die vergleichsweise Einigung des Beklagten mit seiner Ehefrau im Zuge des Scheidungsverfahrens und in der Beurteilung des Kündigungsgrundes.u. v.a.) oder aber der arbeitsrechtliche Zweck der Wohnungszuweisung als bestimmend erklärt wurde (SZ 34/182, Arb.8859 u.v.a.). Diese Rechtsprechung, die sich zum Teil auf Klang in seinem Komm. 2 römisch fünf, 16 stützte, fand ebenso wie der von Krejci (a.a.O. 153) unternommene Versuch einer argumentativen Rechtfertigung sachliche Kritik vergleiche Wachter a.a.O. 32 f und Würth in Rummel ABGB Paragraph 1090, Rdz 12). Die Anfechtung des Berufungsurteiles ist gemäß Paragraph 503, Abs2 ZPO auf die Geltendmachung der unrichtigen Lösung einer nach Paragraph 502, Abs4 Ziffer eins, ZPO qualifizierten Rechtsfrage beschränkt. Als solche wertet die Revisionswerberin die Anwendbarkeit des Paragraph 19, Abs4 MG mit Rücksicht auf die charakteristische Verbindung des Wohnungsnutzungsrechtes mit dem Dienstverhältnis des Beklagten, auf die konkrete vertragliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen sowie letztlich mit Rücksicht auf die anerkannte Gemeinnützigkeit der klagenden Partei; andererseits in der Bindung der klagenden Partei sowie des Dienstgebers durch die vergleichsweise Einigung des Beklagten mit seiner Ehefrau im Zuge des Scheidungsverfahrens und in der Beurteilung des Kündigungsgrundes.
Die näher vereinbarte Auflösbarkeit des Mietverhältnisses über die (mittelbare) Werkmietwohnung im Falle des Wegfalles der Betriebszugehörigkeit des Mieters allein vermochte eine sonst bestehende Unterworfenheit des Vertragsverhältnisses unter die zwingenden Regelungen des Mietengesetzes nicht aufzuheben (vgl. Würth a.a.O). Das Vorliegen eines sonstigen, die Anwendung der Kündigungsbeschränkungen nach dem Mietengesetz ausschließenden Sachverhaltes hat die klagende Partei nicht einmal behauptet. Das Mietverhältnis wurde allerdings im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis des Mieters begründet. Dazu stelle das Erstgericht - vom Beklagten unbekämpft - fest, daß der 1964Die näher vereinbarte Auflösbarkeit des Mietverhältnisses über die (mittelbare) Werkmietwohnung im Falle des Wegfalles der Betriebszugehörigkeit des Mieters allein vermochte eine sonst bestehende Unterworfenheit des Vertragsverhältnisses unter die zwingenden Regelungen des Mietengesetzes nicht aufzuheben vergleiche Würth a.a.O). Das Vorliegen eines sonstigen, die Anwendung der Kündigungsbeschränkungen nach dem Mietengesetz ausschließenden Sachverhaltes hat die klagende Partei nicht einmal behauptet. Das Mietverhältnis wurde allerdings im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis des Mieters begründet. Dazu stelle das Erstgericht - vom Beklagten unbekämpft - fest, daß der 1964
vereinbarte und im Zeitpunkt der Aufkündigung vorgeschriebene Mietzins - ohne zahlenmäßige Feststellungen hiezu - 'weit unter dem ortsüblichen Maße' liege.
Ein Mietverhältnis, bei dem im Falle der nachehelichen Aufteilung gemäß § 88 Abs1 EheG nur mit Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe der Dienstwohnung zuständigen Rechtsträgers die Vertragsstellung des Mieters vom Dienstnehmer auf dessen geschiedenen Ehegatten übertragen werden könnte, müßte bei Vermeidung nicht zu rechtfertigender Wertungsunterschiede von einem gesetzlichen Mietrechtsübergang zufolge eines überlassungsaktes, an dem der im § 88 Abs1 EheG genannte Dienstnehmer oder Rechtsträger nicht zustimmend mitwirkte, ausgenommen bleiben. Es wäre nämlich kein vernünftiger Grund erkennbar, die rechtliche anerkannten Interessen des Dienstgebers in Ansehung der Person des an der Wohnung Nutzungsberechtigten im Falle einer durch Richterspruch aufgelösten Ehe des Dienstnehmers in anderer Weise zu berücksichtigen, als im Falle einer dem Bande noch aufrechten Ehe des Dienstnehmers.Ein Mietverhältnis, bei dem im Falle der nachehelichen Aufteilung gemäß Paragraph 88, Abs1 EheG nur mit Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe der Dienstwohnung zuständigen Rechtsträgers die Vertragsstellung des Mieters vom Dienstnehmer auf dessen geschiedenen Ehegatten übertragen werden könnte, müßte bei Vermeidung nicht zu rechtfertigender Wertungsunterschiede von einem gesetzlichen Mietrechtsübergang zufolge eines überlassungsaktes, an dem der im Paragraph 88, Abs1 EheG genannte Dienstnehmer oder Rechtsträger nicht zustimmend mitwirkte, ausgenommen bleiben. Es wäre nämlich kein vernünftiger Grund erkennbar, die rechtliche anerkannten Interessen des Dienstgebers in Ansehung der Person des an der Wohnung Nutzungsberechtigten im Falle einer durch Richterspruch aufgelösten Ehe des Dienstnehmers in anderer Weise zu berücksichtigen, als im Falle einer dem Bande noch aufrechten Ehe des Dienstnehmers.
Wäre daher die aufgekündigte Wohnung durch eines der drei im § 88 Abs1 EheG genannten Kriterien bestimmt, wäre ein Mietrechtsübergang kraft Erfüllung des Tatbestandes nach § 19 Abs4 MG durch eine im Vergleich vom 13.Mai 1981 vom Beklagten unter Bezugnahme auf einen bereits Jahre zuvor erfolgten Auszug abgegebene ausdrückliche überlassungserklärung ohne Zustimmung des Dienstgebers oder der klagenden Partei ebenso ausgeschlossen wie eine Bindung des Dienstgebers oder der klagenden Partei an eine ohne ihre Mitwirkung zustandegekommene Einigung des Beklagten mit seiner geschiedenen Ehefrau (EvBl 1984/92).Wäre daher die aufgekündigte Wohnung durch eines der drei im Paragraph 88, Abs1 EheG genannten Kriterien bestimmt, wäre ein Mietrechtsübergang kraft Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 19, Abs4 MG durch eine im Vergleich vom 13.Mai 1981 vom Beklagten unter Bezugnahme auf einen bereits Jahre zuvor erfolgten Auszug abgegebene ausdrückliche überlassungserklärung ohne Zustimmung des Dienstgebers oder der klagenden Partei ebenso ausgeschlossen wie eine Bindung des Dienstgebers oder der klagenden Partei an eine ohne ihre Mitwirkung zustandegekommene Einigung des Beklagten mit seiner geschiedenen Ehefrau (EvBl 1984/92).
Ein Mietrechtsübergang kraft § 19 Abs4 MG vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 15.Juni 1978 über Änderungen des Ehegattenerbrechts, Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts, BGBl. Nr.280, also etwa schon im Jahre 1970, wäre nicht an der Verträglichkeit mit § 88 Abs1 EheG, sondern an der Vereinbarlichkeit mit § 4 der 6.DVEheG zu beurteilen. Wenn auch nach dieser Bestimmung als Dienst- oder Werkwohnung nur eine Wohnung umschrieben erschien, 'die die Ehegatten auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses innehaben, das zwischen einem von ihnen und einem Dritten besteht', kann mangels Unterscheidung unter den inzwischen herausgearbeiteten Spielarten (vgl. Krejci und Wachter a. a.O) auch die Werkmietwohnung als vom Zuweisungserfordernis des Dienstgebereinverständnisses betroffen angesehen werden. Es gilt daher für den Ausschluß des § 19 Abs4 MG dasselbe wie im Falle einer Eigenart der Wohnung nach § 88 Abs1 EheG.Ein Mietrechtsübergang kraft Paragraph 19, Abs4 MG vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 15.Juni 1978 über Änderungen des Ehegattenerbrechts, Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts, Bundesgesetzblatt Nr.280, also etwa schon im Jahre 1970, wäre nicht an der Verträglichkeit mit Paragraph 88, Abs1 EheG, sondern an der Vereinbarlichkeit mit Paragraph 4, der 6.DVEheG zu beurteilen. Wenn auch nach dieser Bestimmung als Dienst- oder Werkwohnung nur eine Wohnung umschrieben erschien, 'die die Ehegatten auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses innehaben, das zwischen einem von ihnen und einem Dritten besteht', kann mangels Unterscheidung unter den inzwischen herausgearbeiteten Spielarten vergleiche Krejci und Wachter a. a.O) auch die Werkmietwohnung als vom Zuweisungserfordernis des Dienstgebereinverständnisses betroffen angesehen werden. Es gilt daher für den Ausschluß des Paragraph 19, Abs4 MG dasselbe wie im Falle einer Eigenart der Wohnung nach Paragraph 88, Abs1 EheG.
Diese überlegungen schlössen allerdings nicht aus, daß der Dienstgeber oder die klagende Partei in Kenntnis aller für den dem § 19 Abs4 MG zu unterstellenden Sachverhalt maßgeblichen Umstände oder der im gerichtlichen Vergleich vom 13.Mai 1981 festgelegten Vereinbarung des Beklagten mit seiner Ehefrau einer Mietrechtsübertragung zugestimmt hätten. Der Beklagte hat eine schlüssige Anerkennung seiner geschiedenen Ehefrau als neue Mieterin infolge Annahme der von dieser geleisteten Monatszahlungen geltend gemacht (AS 37). Die getroffenen Feststellungen erlauben die Annahme einer schlüssigen Zustimmung zu der am 13.Mai 1981 getroffenen Vereinbarung oder zu einem Mietrechtsübergang gemäß § 19 Abs4 MG nicht. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, daß der Dienstgeber - oder die klagende Partei - eine derartige Zustimmung niemals erteilt haben, ließ die Beklagte auch im Rechtsmittelverfahren unwidersprochen.Diese überlegungen schlössen allerdings nicht aus, daß der Dienstgeber oder die klagende Partei in Kenntnis aller für den dem Paragraph 19, Abs4 MG zu unterstellenden Sachverhalt maßgeblichen Umstände oder der im gerichtlichen Vergleich vom 13.Mai 1981 festgelegten Vereinbarung des Beklagten mit seiner Ehefrau einer Mietrechtsübertragung zugestimmt hätten. Der Beklagte hat eine schlüssige Anerkennung seiner geschiedenen Ehefrau als neue Mieterin infolge Annahme der von dieser geleisteten Monatszahlungen geltend gemacht (AS 37). Die getroffenen Feststellungen erlauben die Annahme einer schlüssigen Zustimmung zu der am 13.Mai 1981 getroffenen Vereinbarung oder zu einem Mietrechtsübergang gemäß Paragraph 19, Abs4 MG nicht. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, daß der Dienstgeber - oder die klagende Partei - eine derartige Zustimmung niemals erteilt haben, ließ die Beklagte auch im Rechtsmittelverfahren unwidersprochen.
Zur Beurteilung eines von der Aufkündigung wirksam erfolgten Mietrechtsüberganges auf die geschiedene Ehefrau des Beklagten erschiene nach den angestellten Erwägungen die vom Erstgericht angenommene Qualifikation der Wohnung im Sinne des § 88 Abs1 Z 2 EheG erheblich. Die Wertung einer Miete als eines bloß geringfügigen, wesentlich unter dem ortsüblichen Maße liegenden Entgeltes ist rechtliche Beurteilung, zu der es der Feststellung des ortsüblichen Entgeltes bedürfte. In dieser Hinsicht läge ein Feststellungsmangel vor.Zur Beurteilung eines von der Aufkündigung wirksam erfolgten Mietrechtsüberganges auf die geschiedene Ehefrau des Beklagten erschiene nach den angestellten Erwägungen die vom Erstgericht angenommene Qualifikation der Wohnung im Sinne des Paragraph 88, Abs1 Ziffer 2, EheG erheblich. Die Wertung einer Miete als eines bloß geringfügigen, wesentlich unter dem ortsüblichen Maße liegenden Entgeltes ist rechtliche Beurteilung, zu der es der Feststellung des ortsüblichen Entgeltes bedürfte. In dieser Hinsicht läge ein Feststellungsmangel vor.
Die Frage der sogenannten Passivlegitimation des Beklagten (im Gegensatz zu den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil keine Prozeß- sondern eine bloße Sachvoraussetzung) bedarf aber keiner Erörterung, weil die Hilfsbegründung des Berufungsgerichtes zutrifft, daß es zur Aufkündigung eines wichtigen Grundes bedarf und die von der klagenden Partei geltend gemachten Umstände keinen solchen wichtigen Grund darstellen.
Zur Frage des Mietrechtsüberganges wurde bereits ausgeführt, daß das Mietverhältnis grundsätzlich den Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes unterworfen war.
Unabhängig davon ist aber den Regelungen des konkreten Mietvertrages in ihrer Gesamtheit zwar einerseits die Parteienabsicht einer Koppelung des Wohnungsnutzungsrechtes mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Beklagten zum Unternehmen des Dienstgebers, aber ebenso auch der Geschäftszweck einer von der erwähnten zeitlichen Beschränkung abgesehen grundsätzlich auf Dauer ausgerichteten Wohnbedarfsdeckung des Beklagten zu entnehmen. Dabei begreift die Einräumung des Nutzungsrechtes an einer Werkmietwohnung mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung den Geschäftszweck in sich, daß der Nutzungsberechtigte nicht bloß seinen höchstpersönlichen Wohnbedarf in den überlassenen Räumlichkeiten befriedige, sondern dort auch das Wohnbedürfnis aller derer deckt, die ihm gegenüber einen familienrechtlichen Anspruch auf Wohnversorgung haben. (Der nicht festgestellte Inhalt der Mietvertragsregelung im § 18 setzt sogar die Mitbenützung der nur vom Ehemann gemieteten Wohnung durch eine Ehefrau voraus.) Aus diesem Grunde kann die überlassung des Gebrauches der Wohnung durch den Beklagten an seine Ehefrau oder an seine geschiedene, aber im Sinne der nachehelichen Aufteilung anspruchsberechtigte Ehefrau kein Fall unbefugter überlassung an einen Dritten sein.Unabhängig davon ist aber den Regelungen des konkreten Mietvertrages in ihrer Gesamtheit zwar einerseits die Parteienabsicht einer Koppelung des Wohnungsnutzungsrechtes mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Beklagten zum Unternehmen des Dienstgebers, aber ebenso auch der Geschäftszweck einer von der erwähnten zeitlichen Beschränkung abgesehen grundsätzlich auf Dauer ausgerichteten Wohnbedarfsdeckung des Beklagten zu entnehmen. Dabei begreift die Einräumung des Nutzungsrechtes an einer Werkmietwohnung mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung den Geschäftszweck in sich, daß der Nutzungsberechtigte nicht bloß seinen höchstpersönlichen Wohnbedarf in den überlassenen Räumlichkeiten befriedige, sondern dort auch das Wohnbedürfnis aller derer deckt, die ihm gegenüber einen familienrechtlichen Anspruch auf Wohnversorgung haben. (Der nicht festgestellte Inhalt der Mietvertragsregelung im Paragraph 18, setzt sogar die Mitbenützung der nur vom Ehemann gemieteten Wohnung durch eine Ehefrau voraus.) Aus diesem Grunde kann die überlassung des Gebrauches der Wohnung durch den Beklagten an seine Ehefrau oder an seine geschiedene, aber im Sinne der nachehelichen Aufteilung anspruchsberechtigte Ehefrau kein Fall unbefugter überlassung an einen Dritten sein.
Die ausdrückliche Vertragsbestimmung (§ 5 Z 4), das Ausscheiden des Mieters aus dem Dienstverhältnis stelle einen Kündigungsgrund dar, die Ruhestandsversetzung gelte in diesem Zusammenhang aber nicht als Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis, zwingt zur objektiven Vertragsauslegung, daß es zur Wirksamkeit einer Kündigung durch den Vermieter nicht nur der Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist unter Beachtung des vereinbarten Kündigungstermines, sondern auch des Vorliegens eines wichtigen Grundes bedürfe. Der einzige ausdrücklich genannte wichtige Grund, der nicht auch eine sofortige Vertragsaufhebung rechtfertige, ist der näher umschriebene Verlust der Betriebszugehörigkeit des Mieters im Sinne der Vertragsregelung nach § 5 Z 4 des Mietvertrages.Die ausdrückliche Vertragsbestimmung (Paragraph 5, Ziffer 4,), das Ausscheiden des Mieters aus dem Dienstverhältnis stelle einen Kündigungsgrund dar, die Ruhestandsversetzung gelte in diesem Zusammenhang aber nicht als Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis, zwingt zur objektiven Vertragsauslegung, daß es zur Wirksamkeit einer Kündigung durch den Vermieter nicht nur der Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist unter Beachtung des vereinbarten Kündigungstermines, sondern auch des Vorliegens eines wichtigen Grundes bedürfe. Der einzige ausdrücklich genannte wichtige Grund, der nicht auch eine sofortige Vertragsaufhebung rechtfertige, ist der näher umschriebene Verlust der Betriebszugehörigkeit des Mieters im Sinne der Vertragsregelung nach Paragraph 5, Ziffer 4, des Mietvertrages.
Dieser Tatbestand liegt unzweifelhaft nicht vor und wurde auch nicht als Kündigungsgrund geltend gemacht. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob das Ausscheiden des Mieters aus dem Dienstverhältnis zum zuweisungsberechtigten Rechtsträger als ein bei Werkmietverträgen typischer Eigenbedarfsfall gemäß § 19 Abs6 MG idF zur Zeit des Mietvertragsabschlusses (vor dem Mietrechtsänderungsgesetze) wirksam vereinbart werden konnte. Der Tatbestand nach § 19 Abs2 Z 10 MG (§ 49 Abs1 MRG) oder der nach § 30 Abs2 Z 6 MRG ist nicht erfüllt.Dieser Tatbestand liegt unzweifelhaft nicht vor und wurde auch nicht als Kündigungsgrund geltend gemacht. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob das Ausscheiden des Mieters aus dem Dienstverhältnis zum zuweisungsberechtigten Rechtsträger als ein bei Werkmietverträgen typischer Eigenbedarfsfall gemäß Paragraph 19, Abs6 MG in der Fassung zur Zeit des Mietvertragsabschlusses (vor dem Mietrechtsänderungsgesetze) wirksam vereinbart werden konnte. Der Tatbestand nach Paragraph 19, Abs2 Ziffer 10, MG (Paragraph 49, Abs1 MRG) oder der nach Paragraph 30, Abs2 Ziffer 6, MRG ist nicht erfüllt.
Das Interesse des Dienstgebers, die nun aufgekündigte Werkmietwohnung zur Wohnversorgung eines anderen Betriebsangehörigen zu verweden, kann keinesfalls als wichtiger Grund zur Auflösung des Mietverhältnisses mit einem rechtsbesitzenden Betriebsangehörigen gewertet werden.
Die Revisionswerberin verkennt in ihren Rechtsmittelausführungen zu § 80 BDG 1979 den Mietvertragscharakter des über die Werkmietwohnung geschlossenen Nutzungsvertrages.Die Revisionswerberin verkennt in ihren Rechtsmittelausführungen zu Paragraph 80, BDG 1979 den Mietvertragscharakter des über die Werkmietwohnung geschlossenen Nutzungsvertrages.
Der Revision war ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.