Rechtssatz RS0057797
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057797
Entscheidungsdatum
23.05.1985
Norm
EheG §88 Abs1
MG §19 Abs4 D
MG §19 Abs4 E
Rechtssatz
Bei einem Mietverhältnis, bei dem im Falle der nachehelichen Aufteilung gemäß § 88 Abs 1 EheG nur mit Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe der Dienstwohnung zuständigen Rechtsträgers die Vertragsstellung des Mieters vom Dienstnehmer auf dessen geschiedenen Ehegatten übertragen werden könnte, bewirkt ein Überlassungsakt, an dem der im § 88 Abs 1 EheG genannte Dienstnehmer oder Rechtsträger nicht zustimmend mitwirkte, keinen gesetzlichen Mietrechtsübergang.Bei einem Mietverhältnis, bei dem im Falle der nachehelichen Aufteilung gemäß Paragraph 88, Absatz eins, EheG nur mit Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe der Dienstwohnung zuständigen Rechtsträgers die Vertragsstellung des Mieters vom Dienstnehmer auf dessen geschiedenen Ehegatten übertragen werden könnte, bewirkt ein Überlassungsakt, an dem der im Paragraph 88, Absatz eins, EheG genannte Dienstnehmer oder Rechtsträger nicht zustimmend mitwirkte, keinen gesetzlichen Mietrechtsübergang.
Schlagworte
SW: Arbeitswohnung, Arbeitgeber, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057797
Dokumentnummer
JJR_19850523_OGH0002_0060OB00585_8500000_006