Rechtssatz RS0057791
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057791
Entscheidungsdatum
23.05.1985
Norm
EheG §88 Abs1
MG §19 Abs4 D
MG §19 Abs4 E
Rechtssatz
Ist eine Wohnung durch eines der drei im § 88 Abs 1 EheG genannten Kriterien bestimmt, ist ein Mietrechtsübergang kraft Erfüllung des Tatbestandes nach § 19 Abs 4 MG ohne Zustimmung des Dienstgebers oder des Vermieters ebenso ausgeschlossen wie eine Bindung des Dienstgebers oder des Vermieters an eine ohne ihre Mitwirkung zustandegekommene Einigung der geschiedenen Ehegatten.Ist eine Wohnung durch eines der drei im Paragraph 88, Absatz eins, EheG genannten Kriterien bestimmt, ist ein Mietrechtsübergang kraft Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 19, Absatz 4, MG ohne Zustimmung des Dienstgebers oder des Vermieters ebenso ausgeschlossen wie eine Bindung des Dienstgebers oder des Vermieters an eine ohne ihre Mitwirkung zustandegekommene Einigung der geschiedenen Ehegatten.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057791
Dokumentnummer
JJR_19850523_OGH0002_0060OB00585_8500000_005