Rechtssatz RS0020478
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020478
Entscheidungsdatum
20.12.1984
Rechtssatz
Mißbraucht ein Angestellter, der im Rahmen der üblichen Organisation einer Bank auf eine Weise tätig ist, die gewöhnlich eine Vertretungsmacht für die Bank nicht mit sich bringt, seine Befugnisse, so wird man im allgemeinen eine Haftung der Bank für die Handlung oder Erklärung dann nicht annehmen können, wenn den vertretungsbefugten Organen die Vollmachtsüberschreitung durch den Angestellten nicht bekannt war oder bekannt sein mußte. Der Grundsatz der Haftung einer Bank für Umstände, die sich aus ihrer Organisation ergeben, kann daher nur so verstanden werden, daß die Haftung dann gegeben ist, wenn die Bank eine vom Üblichen abweichende Organisationsmaßnahme gesetzt hat, oder wenn die unbefugte Handlung durch eine bestimmte Art der Organisation geradezu gefördert wurde.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 705/84
Entscheidungstext OGH 20.12.1984 7 Ob 705/84
Veröff: RdW 1985,151 = JBl 1985,542 = SZ 57/209
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0020478
Dokumentnummer
JJR_19841220_OGH0002_0070OB00705_8400000_001