Die Revision ist auch gerechtfertigt.
Fest steht, dass der Wechsel von zwei Angestellten der Beklagten, die hiezu nicht berechtigt gewesen wären, unterfertigt worden ist. Nach Art 8 des Wechselgesetzes haften daher diese beiden Angestellten selbst wechselmäßig. Derjenige, mit dessen Namen ein Wechsel unterschrieben wurde, kann sich bezüglich der Frage des Grundes der ihn treffenden Wechselverbindlichkeit auf die Einwendung beschränken, dass der Unterfertiger nicht bevollmächtigt war, im Rahmen der ihm erteilten Handlungsvollmacht auch Wechselverbindlichkeiten einzugehen. Wenn sich die Stichhaltigkeit dieser Einwendung im Verlaufe des Verfahrens herausstellt, obliegt es sodann dem klagenden Wechselinhaber darzutun, aus welchen Gründen der im Wechsel Genannte zum Wechselschuldner geworden ist (5 Ob 96/73). Die Judikatur hat zwar die Verpflichtung eines Kaufmannes, den gegen ihn sprechenden Schein einer Bevollmächtigung durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen, ausgesprochen und weiter ausgeführt, dass der Kaufmann mangels Aufklärung des Sachverhalts so zu behandeln sei, als hätte er die Unterschrift auf dem Wechsel selbst gegeben (SZ 27/152, SZ 37/21 ua), doch hatte in diesen Fällen der Kaufmann stets Kenntnis davon, dass der Unterfertiger des Wechsels bereits öfter derartige Handlungen gesetzt hatte. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.Fest steht, dass der Wechsel von zwei Angestellten der Beklagten, die hiezu nicht berechtigt gewesen wären, unterfertigt worden ist. Nach Artikel 8, des Wechselgesetzes haften daher diese beiden Angestellten selbst wechselmäßig. Derjenige, mit dessen Namen ein Wechsel unterschrieben wurde, kann sich bezüglich der Frage des Grundes der ihn treffenden Wechselverbindlichkeit auf die Einwendung beschränken, dass der Unterfertiger nicht bevollmächtigt war, im Rahmen der ihm erteilten Handlungsvollmacht auch Wechselverbindlichkeiten einzugehen. Wenn sich die Stichhaltigkeit dieser Einwendung im Verlaufe des Verfahrens herausstellt, obliegt es sodann dem klagenden Wechselinhaber darzutun, aus welchen Gründen der im Wechsel Genannte zum Wechselschuldner geworden ist (5 Ob 96/73). Die Judikatur hat zwar die Verpflichtung eines Kaufmannes, den gegen ihn sprechenden Schein einer Bevollmächtigung durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen, ausgesprochen und weiter ausgeführt, dass der Kaufmann mangels Aufklärung des Sachverhalts so zu behandeln sei, als hätte er die Unterschrift auf dem Wechsel selbst gegeben (SZ 27/152, SZ 37/21 ua), doch hatte in diesen Fällen der Kaufmann stets Kenntnis davon, dass der Unterfertiger des Wechsels bereits öfter derartige Handlungen gesetzt hatte. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.
Das Berufungsgericht geht nun bei der Begründung der Haftung des Beklagten von einem Vertrauen der Klägerin auf den äußeren Tatbestand aus, wobei es die Haftung der Beklagten insbesondere daraus ableitet, dass es zu der Unterfertigung des Wechsels aus Umständen gekommen ist, die in deren Organisation lagen. Inwieweit das Vertrauen auf den äußeren Tatbestand überhaupt geeignet ist, Wechselverbindlichkeiten desjenigen zu schaffen, der den Wechsel nicht selbst unterfertigt und dem Unterfertiger hiezu auch nicht Vollmacht erteilt hat, muss hier nicht abschließend untersucht werden. Das Vertrauen auf den äußeren Tatbestand muss nämlich seine Grundlage im Verhalten des Vollmachtgebers haben, das diesen äußeren Tatbestand schafft und die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht begründet (Koziol-Welser6 I, 136, SZ 45/71, SZ 44/46, SZ 36/35 ua). Dies heißt aber nicht, dass jede vom angeblich Vertretenen gesetzte Maßnahme ein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand begründet. Hiezu sind vielmehr nur Maßnahmen geeignet, die einen Schluss gerade auf die Vertretungsmacht rechtfertigen können. Ein außenstehender Dritter darf nun ohne weiters der Annahme sein, dass der einzige Angestellte eines Kreditinstituts zur Vornahme aller jener Verrichtungen bestellt ist, die den gewöhnlichen und alltäglichen Dienstleistungen dieses Geldinstituts zuzurechnen sind. Dass dieser Angestellte sich im Geschäftsraum des Kreditinstituts aufhält und mit dessen Geschäftspapier und Geschäftsstampiglie ausgestattet ist, reicht jedoch nicht für die Annahme aus, dass er zum Abschluss jeden Geschäfts bevollmächtigt sei, das sich dem Betriebsgegenstand zuordnen lässt (JBl 1976, 307 – Welser hat in seiner Besprechung lediglich das konkrete Ergebnis dieser Entscheidung im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt abgelehnt).Das Berufungsgericht geht nun bei der Begründung der Haftung des Beklagten von einem Vertrauen der Klägerin auf den äußeren Tatbestand aus, wobei es die Haftung der Beklagten insbesondere daraus ableitet, dass es zu der Unterfertigung des Wechsels aus Umständen gekommen ist, die in deren Organisation lagen. Inwieweit das Vertrauen auf den äußeren Tatbestand überhaupt geeignet ist, Wechselverbindlichkeiten desjenigen zu schaffen, der den Wechsel nicht selbst unterfertigt und dem Unterfertiger hiezu auch nicht Vollmacht erteilt hat, muss hier nicht abschließend untersucht werden. Das Vertrauen auf den äußeren Tatbestand muss nämlich seine Grundlage im Verhalten des Vollmachtgebers haben, das diesen äußeren Tatbestand schafft und die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht begründet (Koziol-Welser6 römisch eins, 136, SZ 45/71, SZ 44/46, SZ 36/35 ua). Dies heißt aber nicht, dass jede vom angeblich Vertretenen gesetzte Maßnahme ein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand begründet. Hiezu sind vielmehr nur Maßnahmen geeignet, die einen Schluss gerade auf die Vertretungsmacht rechtfertigen können. Ein außenstehender Dritter darf nun ohne weiters der Annahme sein, dass der einzige Angestellte eines Kreditinstituts zur Vornahme aller jener Verrichtungen bestellt ist, die den gewöhnlichen und alltäglichen Dienstleistungen dieses Geldinstituts zuzurechnen sind. Dass dieser Angestellte sich im Geschäftsraum des Kreditinstituts aufhält und mit dessen Geschäftspapier und Geschäftsstampiglie ausgestattet ist, reicht jedoch nicht für die Annahme aus, dass er zum Abschluss jeden Geschäfts bevollmächtigt sei, das sich dem Betriebsgegenstand zuordnen lässt (JBl 1976, 307 – Welser hat in seiner Besprechung lediglich das konkrete Ergebnis dieser Entscheidung im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt abgelehnt).
Im vorliegenden Fall steht lediglich fest, dass die beiden Personen, die den Wechsel unterfertigt haben, in den Geschäftsräumen der Beklagten anwesend waren und dass es sich um Personen handelte, die ausschließlich den Schalterdienst (im Falle S*****s auch durch Abgabe von Schalterzeichnungen) zu versehen hatten. Die bloße Bestellung von Angestellten durch eine Bank zur Abwicklung des Schalterdienstes ist aber noch kein Umstand, aus dem die Bevollmächtigung dieser Personen zur Eingehung von Verbindlichkeiten abgeleitet werden könnte. Es ist zwar richtig, dass die Bank im Allgemeinen für Verbindlichkeiten haftet, die aus ihrer Betriebsorganisation entstehen (JBl 1976/307, 6 Ob 708/82 ua), doch kann dies nicht so verstanden werden, dass die Haftung für jede Handlung der Angestellten einer Bank, die in Überschreitung der ihnen erteilten Befugnis gesetzt wurde, dann gegeben ist, wenn die Bank keine vom üblichen abweichende Organisationsmaßnahme gesetzt hat. Missbraucht vielmehr ein Angestellter, der im Rahmen der üblichen Organisation einer Bank auf eine Weise tätig ist, die gewöhnlich eine Vertretungsmacht für die Bank nicht mit sich bringt, seine Befugnisse, so wird man im Allgemeinen eine Haftung der Bank für diese Handlung oder Erklärung dann nicht annehmen können, wenn den vertretungsbefugten Organen die Vollmachtsüberschreitung durch den Angestellten nicht bekannt war oder bekannt sein musste. Andernfalls würde sich eine Haftung der Bank schlechthin für alle Handlungen ihrer Angestellten, seien diese befugt oder unbefugt, ergeben. Der oben aufgezeigte Grundsatz der Haftung einer Bank für Umstände, die sich aus ihrer Organisation ergeben, kann daher nur so verstanden werden, dass die Haftung dann gegeben ist, wenn die Bank eine vom üblichen abweichende Organisationsmaßnahme gesetzt hat, oder wenn die unbefugte Handlung durch eine bestimmte Art der Organisation geradezu gefördert würde. Dies muss hier verneint werden. Jede Bank muss ihren Betrieb durch Schalterpersonal abwickeln, das auch mit einer Stampiglie der Bank ausgestattet sein muss. Missbraucht eine der im Schalterdienst tätigen Personen ihre Stellung dazu, namens der Bank Verbindlichkeiten einzugehen, so ist dies nicht auf eine besondere Organisationsmaßnahme dieser Bank zurückzuführen. War diese Handlungsweise ihres Angestellten der Bank nicht bekannt und musste sie ihr auch nicht bekannt sein, so wird diese Handlung im Allgemeinen nicht geeignet sein, einen äußeren Tatbestand zu schaffen, auf dessen Vertrauen ein Rechtserwerb stattfinden kann.
Im vorliegenden Fall ist also eine Haftung der Beklagten aufgrund der gegenständlichen Wechselerklärung schon deshalb zu verneinen, weil die Beklagte gar keinen äußeren Tatbestand geschaffen hat, der einem Dritten einen Rechtserwerb gestatten würde. Es muss also nicht untersucht werden, ob auch die zweite Voraussetzung für einen Rechtserwerb infolge Vertrauens auf den äußeren Tatbestand, nämlich die Einhaltung der entsprechenden Sorgfaltspflicht der Klägerin, gegeben war.
Mangels rechtswirksamer Wechselverpflichtung der Beklagten hat demnach das Erstgericht mit Recht den Wechselzahlungsauftrag aufgehoben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.