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Rechtssatz RS0020496×

Rechtssatz RS0020496

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020496

Geschäftszahl

7Ob705/84

Entscheidungsdatum

20.12.1984

Rechtssatz

Jede Bank muß ihren Betrieb durch Schalterpersonal abwickeln, das auch mit einer Stampiglie der Bank ausgestattet sein muß. Mißbraucht eine der im Schalterdienst tätigen Personen ihre Stellung dazu, namens der Bank Verbindlichkeiten einzugehen, so ist dies nicht auf eine besondere Organisationsmaßnahme dieser Bank zurückzuführen. War diese Handlungsweise ihres Angestellten der Bank nicht bekannt und mußte sie ihr auch nicht bekannt sein, so wird die Handlung im Allgemeinen nicht geeignet sein, einen äußeren Tatbestand zu schaffen, auf dessen Vertrauen ein Rechtserwerb stattfinden kann.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 705/84
    Entscheidungstext OGH 20.12.1984 7 Ob 705/84
    Veröff: RdW 1985,151 = JBl 1985,542 = SZ 57/209

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0020496

Dokumentnummer

JJR_19841220_OGH0002_0070OB00705_8400000_002