Rechtssatz RS0020482
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020482
Entscheidungsdatum
10.01.1978
Rechtssatz
Einem Spediteur oder Lagerhalter, der für einen Auftraggeber einen von diesem auf Kredit gekauften Gegenstand übernimmt und bei Übergabe des Gegenstandes jene Belege erhält, aus welchem das Vorbehaltseigentum des Verkäufers klar ersichtlich ist, der sich diese Belege jedoch überhaupt nicht ansieht, muß unabhängig von der Handelsüblichkeit eines derartigen Eigentumsvorbehaltes grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 366 Abs 1 HGB angelastet werden.Einem Spediteur oder Lagerhalter, der für einen Auftraggeber einen von diesem auf Kredit gekauften Gegenstand übernimmt und bei Übergabe des Gegenstandes jene Belege erhält, aus welchem das Vorbehaltseigentum des Verkäufers klar ersichtlich ist, der sich diese Belege jedoch überhaupt nicht ansieht, muß unabhängig von der Handelsüblichkeit eines derartigen Eigentumsvorbehaltes grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 366, Absatz eins, HGB angelastet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0020482
Dokumentnummer
JJR_19780110_OGH0002_0030OB00647_7700000_001