Rechtssatz RS0020515
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020515
Geschäftszahl
2Ob140/49; 7Ob576/85
Entscheidungsdatum
09.05.1985
Rechtssatz
Ein zwischen Stiefvater und Stieftochter begründetes, die Mitbenützung der Wohnung oder einzelner Wohnungsbestandteile regelndes Rechtsverhältnis entbehrt in Ermangelung eines auf die §§ 92, 139 ABGB gegründeten Rechtes des familienrechtlichen Charakters.Ein zwischen Stiefvater und Stieftochter begründetes, die Mitbenützung der Wohnung oder einzelner Wohnungsbestandteile regelndes Rechtsverhältnis entbehrt in Ermangelung eines auf die Paragraphen 92, 139, ABGB gegründeten Rechtes des familienrechtlichen Charakters.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0020515
Dokumentnummer
JJR_19490427_OGH0002_0020OB00140_4900000_002