Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.
Der Beklagte macht geltend, es könne die durch seine Aufnahme in den gemeinsamen Haushalt des Klägers und seiner Mutter geschaffene Regelung, die gegenüber seiner Mutter familienrechtlich begründet, gegenüber dem Kläger aber zumindest schlüssig erfolgt sei, nicht einseitig und vor Erreichen seiner Selbsterhaltungsfähigkeit durch den Kläger, der ebenso wie die Mutter des Beklagten nur außerbücherlicher Hälfteeigentümer des Hauses sei, geändert werden. Das Revisionsgericht schließt sich der Ansicht des Beklagten an, daß die Vorinstanzen den Rechtsstreit im Ergebnis nicht im Sinne der herrschenden Rechtsprechung entschieden haben.
Lehre und Rechtsprechung anerkennen zwischen Angehörigen der Familie im engeren Sinn, sohin zwischen Ehegatten und deren Kindern, im Hinblick auf die bestehende Unterhaltsverpflichtung den Bestand familienrechtlicher Wohnverhältnisse (MietSlg.31.008 ua.). Derartige Wohnverhältnisse können nach Erlöschen der besonderen Verpflichtungen, also etwa gegenüber großjährig und selbsterhaltungsfähig gewordenen Kindern, jederzeit, nötigenfalls durch Räumungsklage, beendet werden (MietSlg.29.013, 25.106). Ein derartiges familienrechtliches Wohnverhältnis besteht zwar zwischen dem großjährigen, aber noch nicht selbsterhaltungsfähigen Beklagten und seiner Mutter, nicht aber auch zwischen den Streitteilen, da der Beklagte als Stiefsohn des Klägers nicht zu dessen Familie im engeren Sinn gehört und den Kläger gegenüber dem Beklagten eine Unterhaltsverpflichtung nicht trifft. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen trifft es aber nicht zu, daß zwischen den den Streitteilen keinerlei Rechtsbeziehungen bestehen, sodaß der Beklagte gegenüber dem Kläger das Haus ohne Rechtstitel benütze. Der Kläger - dem entweder (ebenso wie seiner Gattin) als 'außerbücherlichem Hälfteeigentümer' des Hauses zumindest der gleiche Rechtsschutz einzuräumen ist wie einem Bestandnehmer, der im Besitz des Bestandrechtes ist oder doch war (MietSlg.27.059 ua., Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 372) oder dem als Wohnungseigentumsbewerber, dem die zugesagte Wohnung nach Beziehbarkeit übergeben wurde dieselben Rechte zukommen, weil seine Rechtstellung mit der des Mieters vergleichbar ist (5 Ob 43/81, 5 Ob 51/83), sodaß seine Aktivlegitimation insoweit mit Recht bejaht wurde - war nach den getroffenen Feststellungen damit einverstanden - wenn auch keine ausdrückliche Regelung darüber getroffen wurde -, daß der Beklagte als der Sohn seiner Gattin das Haus mitbenützt. Es war für ihn selbstverständlich, daß der Beklagte bei ihm und seiner Gattin wohnt. Er hat damit unzweifelhaft (§ 863 ABGB) zum Ausdruck gebracht, daß (auch) er den Beklagten nicht bloß prekaristisch (§ 974 ABGB) aufnehmen und nicht nach Gutdünken aus der Wohnung entfernen will (EvBl 1965/300). An diese von ihm zumindest konkludent übernommene Verpflichtung, die mangels einer anderen Regelung bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Beklagten anzunehmen wäre, ist der Kläger allerdings nicht unter allen Umständen gebunden. Sie besteht vielmehr nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen (§ 863 ABGB) nur so lange, als der Beklagte kein Verhalten an den Tag legt, das ihm ein Zusammenleben mit diesem unzumutbar macht (EvBl 1965/300). Feststellungen, nach denen beurteilt werden könnte, ob dem Kläger ein weiteres Zusammenleben mit dem Beklagten zumutbar ist, wurden nicht getroffen. Sie sind aber entbehrlich. Es entspricht nämlich der ständichen Rechtsprechung, daß der Hälfteeigentümer eines Hauses gegen denjenigen einen Räumungsanspruch besitzt, der das Haus oder Teile desselben ohne seine Zustimmung nur auf Grund eines mit dem anderen Hälfteeigentümer abgeschlossenen Mietvertrages benützt, da der Räumungsbeklagte sich nicht auf einen Mietvertrag berufen kann, der nur zwischen ihm und seinem Bestandgeber wirksam ist und an den die übrigen Miteigentümer des Hauses, die dem Vertrag weder ausdrücklich noch durch schlüssige Handlungen zustimmten, nicht gebunden sind (SZ 45/49). In gleicher Weise könnte sich zwar der Beklagte gegenüber dem Kläger nicht auf ein nur gegenüber seiner Mutter, der Gattin des Klägers, bestehendes familienrechtliches Wohnverhältnis berufen. Da aber der Kläger diesem Wohnverhältnis schlüssig zugestimmt hat, kann er die dem Beklagten gegenüber übernommenen Verpflichtungen mit Rücksicht darauf, daß seine Gattin ebenso 'außerbücherliche Hälfteeigentümerin' ist wie er selbst, nicht einseitig und ohne Zustimmung seiner Gattin auflösen. Vorzugehen ist vielmehr nach den Grundsätzen der Gemeinschaft des Eigentums. Danach entscheidet in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung - zu denen im Regelfall auch die Einbringung einer Aufkündigung oder einer Räumungsklage gehört (MietSlg.22.164) - die Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit dagegen entscheidet der Richter im Verfahren Außerstreitsachen (MietSlg.23.057; Klang in Klang 2 III 1112, Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 11 zu § 833); bis dahin haben die Maßnahmen zu unterbleiben (vgl. Koziol-Welser, Grundriß II 7 47). Ein Klagerecht des einzelnen Teilhabers gegen Dritte kommt nur dort in Frage, wo die Klage keine Veränderung des gemeinsamen Vermögens anstrebt, sondern den Zweck verfolgt, im Interesse der Gesamtheit den rechtswidrigen Eingriff eines Dritten in die gemeinsame Sache abzuwehren (SZ 48/62). Davon aber kann vorliegend nicht die Rede sein.Lehre und Rechtsprechung anerkennen zwischen Angehörigen der Familie im engeren Sinn, sohin zwischen Ehegatten und deren Kindern, im Hinblick auf die bestehende Unterhaltsverpflichtung den Bestand familienrechtlicher Wohnverhältnisse (MietSlg.31.008 ua.). Derartige Wohnverhältnisse können nach Erlöschen der besonderen Verpflichtungen, also etwa gegenüber großjährig und selbsterhaltungsfähig gewordenen Kindern, jederzeit, nötigenfalls durch Räumungsklage, beendet werden (MietSlg.29.013, 25.106). Ein derartiges familienrechtliches Wohnverhältnis besteht zwar zwischen dem großjährigen, aber noch nicht selbsterhaltungsfähigen Beklagten und seiner Mutter, nicht aber auch zwischen den Streitteilen, da der Beklagte als Stiefsohn des Klägers nicht zu dessen Familie im engeren Sinn gehört und den Kläger gegenüber dem Beklagten eine Unterhaltsverpflichtung nicht trifft. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen trifft es aber nicht zu, daß zwischen den den Streitteilen keinerlei Rechtsbeziehungen bestehen, sodaß der Beklagte gegenüber dem Kläger das Haus ohne Rechtstitel benütze. Der Kläger - dem entweder (ebenso wie seiner Gattin) als 'außerbücherlichem Hälfteeigentümer' des Hauses zumindest der gleiche Rechtsschutz einzuräumen ist wie einem Bestandnehmer, der im Besitz des Bestandrechtes ist oder doch war (MietSlg.27.059 ua., Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu Paragraph 372,) oder dem als Wohnungseigentumsbewerber, dem die zugesagte Wohnung nach Beziehbarkeit übergeben wurde dieselben Rechte zukommen, weil seine Rechtstellung mit der des Mieters vergleichbar ist (5 Ob 43/81, 5 Ob 51/83), sodaß seine Aktivlegitimation insoweit mit Recht bejaht wurde - war nach den getroffenen Feststellungen damit einverstanden - wenn auch keine ausdrückliche Regelung darüber getroffen wurde -, daß der Beklagte als der Sohn seiner Gattin das Haus mitbenützt. Es war für ihn selbstverständlich, daß der Beklagte bei ihm und seiner Gattin wohnt. Er hat damit unzweifelhaft (Paragraph 863, ABGB) zum Ausdruck gebracht, daß (auch) er den Beklagten nicht bloß prekaristisch (Paragraph 974, ABGB) aufnehmen und nicht nach Gutdünken aus der Wohnung entfernen will (EvBl 1965/300). An diese von ihm zumindest konkludent übernommene Verpflichtung, die mangels einer anderen Regelung bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Beklagten anzunehmen wäre, ist der Kläger allerdings nicht unter allen Umständen gebunden. Sie besteht vielmehr nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen (Paragraph 863, ABGB) nur so lange, als der Beklagte kein Verhalten an den Tag legt, das ihm ein Zusammenleben mit diesem unzumutbar macht (EvBl 1965/300). Feststellungen, nach denen beurteilt werden könnte, ob dem Kläger ein weiteres Zusammenleben mit dem Beklagten zumutbar ist, wurden nicht getroffen. Sie sind aber entbehrlich. Es entspricht nämlich der ständichen Rechtsprechung, daß der Hälfteeigentümer eines Hauses gegen denjenigen einen Räumungsanspruch besitzt, der das Haus oder Teile desselben ohne seine Zustimmung nur auf Grund eines mit dem anderen Hälfteeigentümer abgeschlossenen Mietvertrages benützt, da der Räumungsbeklagte sich nicht auf einen Mietvertrag berufen kann, der nur zwischen ihm und seinem Bestandgeber wirksam ist und an den die übrigen Miteigentümer des Hauses, die dem Vertrag weder ausdrücklich noch durch schlüssige Handlungen zustimmten, nicht gebunden sind (SZ 45/49). In gleicher Weise könnte sich zwar der Beklagte gegenüber dem Kläger nicht auf ein nur gegenüber seiner Mutter, der Gattin des Klägers, bestehendes familienrechtliches Wohnverhältnis berufen. Da aber der Kläger diesem Wohnverhältnis schlüssig zugestimmt hat, kann er die dem Beklagten gegenüber übernommenen Verpflichtungen mit Rücksicht darauf, daß seine Gattin ebenso 'außerbücherliche Hälfteeigentümerin' ist wie er selbst, nicht einseitig und ohne Zustimmung seiner Gattin auflösen. Vorzugehen ist vielmehr nach den Grundsätzen der Gemeinschaft des Eigentums. Danach entscheidet in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung - zu denen im Regelfall auch die Einbringung einer Aufkündigung oder einer Räumungsklage gehört (MietSlg.22.164) - die Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit dagegen entscheidet der Richter im Verfahren Außerstreitsachen (MietSlg.23.057; Klang in Klang 2 römisch drei 1112, Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 11 zu Paragraph 833,); bis dahin haben die Maßnahmen zu unterbleiben vergleiche Koziol-Welser, Grundriß römisch zwei 7 47). Ein Klagerecht des einzelnen Teilhabers gegen Dritte kommt nur dort in Frage, wo die Klage keine Veränderung des gemeinsamen Vermögens anstrebt, sondern den Zweck verfolgt, im Interesse der Gesamtheit den rechtswidrigen Eingriff eines Dritten in die gemeinsame Sache abzuwehren (SZ 48/62). Davon aber kann vorliegend nicht die Rede sein.
Die Zustimmung seiner Gattin zur Klageführung hat der Kläger nicht behauptet (SZ 23/108 ua.). Eine Entscheidung des Richters im Verfahren außer Streitsachen liegt nicht vor.
Da die Entscheidungen der Vorinstanzen sohin von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweichen, war die Revision zulässig. Sie war nach den vorstehenden Ausführungen auch berechtigt, sodaß ihr Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz erfolgte nach § 41 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach den §§ 41, 50 ZPO. Mehrkosten, welche durch die Bestellung eines nicht am Sitz des Prozeßgerichtes ansässigen Rechtsanwaltes entstehen (höherer Einheitssatz), sind nur dann zu ersetzen, wenn die Partei nicht selbst am Gerichtsort wohnt, es sei denn, es liegen besondere Gründe für die Bestellung des auswärtigen Rechtsanwalts durch die am Gerichtsort wohnhafte Partei vor (JBl 1978, 594). Besondere Gründe für die Bestellung eines auswärtigen Rechtsanwalts hat der am Gerichtsort wohnhafte Beklagte nicht bescheinigt. Der in der Kostennote verzeichnete doppelte Einheitssatz war daher nicht zuzusprechen. Barauslagen waren nicht zuzuerekennen, weil der Beklagte Verfahrenshilfe genießt.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz erfolgte nach Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach den Paragraphen 41, 50, ZPO. Mehrkosten, welche durch die Bestellung eines nicht am Sitz des Prozeßgerichtes ansässigen Rechtsanwaltes entstehen (höherer Einheitssatz), sind nur dann zu ersetzen, wenn die Partei nicht selbst am Gerichtsort wohnt, es sei denn, es liegen besondere Gründe für die Bestellung des auswärtigen Rechtsanwalts durch die am Gerichtsort wohnhafte Partei vor (JBl 1978, 594). Besondere Gründe für die Bestellung eines auswärtigen Rechtsanwalts hat der am Gerichtsort wohnhafte Beklagte nicht bescheinigt. Der in der Kostennote verzeichnete doppelte Einheitssatz war daher nicht zuzusprechen. Barauslagen waren nicht zuzuerekennen, weil der Beklagte Verfahrenshilfe genießt.