Rechtssatz RS0047126
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047126
Geschäftszahl
8Ob14/65; 7Ob576/85
Entscheidungsdatum
09.05.1985
Rechtssatz
Der Ehemann, der die minderjährigen (nicht selbsterhaltungsfähigen) Kinder seiner Gattin ohne Vorbehalt in die Hausgemeinschaft aufnimmt, bringt damit unzweifelhaft zum Ausdruck, seine Stiefkinder nicht bloß prekaristisch aufzunehmen. Er ist aber an diese Verpflichtung nicht unter allen Umständen gebunden. Sie besteht vielmehr nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen (§ 863 Abs 2 ABGB) nur solange, als die Beklagten ein Verhalten an den Tag legen, das ihm ein Zusammenwohnen mit ihnen zumutbar macht.Der Ehemann, der die minderjährigen (nicht selbsterhaltungsfähigen) Kinder seiner Gattin ohne Vorbehalt in die Hausgemeinschaft aufnimmt, bringt damit unzweifelhaft zum Ausdruck, seine Stiefkinder nicht bloß prekaristisch aufzunehmen. Er ist aber an diese Verpflichtung nicht unter allen Umständen gebunden. Sie besteht vielmehr nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen (Paragraph 863, Absatz 2, ABGB) nur solange, als die Beklagten ein Verhalten an den Tag legen, das ihm ein Zusammenwohnen mit ihnen zumutbar macht.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 14/65
Entscheidungstext OGH 27.01.1965 8 Ob 14/65
Veröff: EvBl 1965/300 S 463 = MietSlg 17002
- 7 Ob 576/85
Entscheidungstext OGH 09.05.1985 7 Ob 576/85
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0047126
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020
Dokumentnummer
JJR_19650127_OGH0002_0080OB00014_6500000_002