Rechtssatz RS0020553
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020553
Entscheidungsdatum
24.08.2017
Rechtssatz
Die Unwirksamkeit des sogenannten "erweiterten Eigentumsvorbehaltes" bedeutet bei einer einheitlichen Bestellung zusammengesetzter Leistungen, dass die Bedingung für den Übergang des vorbehaltenen Eigentums an einer Sache, in Ansehung der der Eigentumsvorbehalt vereinbart war, bereits dann als erfüllt anzusehen ist, wenn nur das Teilentgelt für diese Sache - gegebenenfalls samt dem Entgelt für ihre Lieferung und Montage - bezahlt ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 760/79
Entscheidungstext OGH 20.02.1980 6 Ob 760/79
Veröff: JBl 1981,257 (kritisch Bydlinski)
- 5 Ob 599/84
Entscheidungstext OGH 04.12.1984 5 Ob 599/84
Auch; Veröff: SZ 57/192 = JBl 1985,543 = EvBl 1985/156 S 721
- 2 Ob 602/85
Entscheidungstext OGH 04.03.1986 2 Ob 602/85
nur: Unwirksamkeit des sogenannten "erweiterten Eigentumsvorbehaltes". (T1)
- 4 Ob 221/06p
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
Ähnlich; nur T1; Beisatz: Die Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts ist rechtsunwirksam, weil sie zwingenden sachenrechtlichen Grundsätzen widerspricht und das Zug-um-Zug-Prinzip verletzt. (T2); Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 20) (T3)
- 8 Ob 55/17x
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 Ob 55/17x
Auch; nur T1; Beisatz: Aus der an sich unwirksamen Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts kann die wirksame Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehalts abgeleitet werden. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0020553
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2025
Dokumentnummer
JJR_19800220_OGH0002_0060OB00760_7900000_006