Rechtssatz RS0020563
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020563
Entscheidungsdatum
15.09.1992
Rechtssatz
Feststellung des Umfangs der in einem Übergabsvertrag zu Gunsten der Übergeber vereinbarten (vorbehaltenen) persönlichen Dienstbarkeiten der (Mitbenützung) Benützung einer auf dem übergebenen Grund gelegenen Garage und des Gehrechtes und Fahrrechtes über übergebenen Grund, sowie die dieser Feststellung entsprechenden Räumungsaussprüche, Duldungsaussprüche und Unterlassungsaussprüche gehört nicht zu den unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen über Bestandstreitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 5 JN, etwa § 502 Abs 3 Z 2 ZPO kommt nicht in Betracht.Feststellung des Umfangs der in einem Übergabsvertrag zu Gunsten der Übergeber vereinbarten (vorbehaltenen) persönlichen Dienstbarkeiten der (Mitbenützung) Benützung einer auf dem übergebenen Grund gelegenen Garage und des Gehrechtes und Fahrrechtes über übergebenen Grund, sowie die dieser Feststellung entsprechenden Räumungsaussprüche, Duldungsaussprüche und Unterlassungsaussprüche gehört nicht zu den unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen über Bestandstreitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN, etwa Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO kommt nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0020563
Dokumentnummer
JJR_19920915_OGH0002_0010OB00593_9200000_001