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Rechtssatz RS0020611×

Rechtssatz RS0020611

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020611

Geschäftszahl

1Ob510/92

Entscheidungsdatum

14.07.1992

Rechtssatz

Ermöglicht der Unterbestandgeber durch sein Verhalten dem Hauptbestandgeber die Auflösung des Bestandvertrages, insbesondere dadurch, daß er vom Unterbestandnehmer einen gesetzwidrigen Bestandzins in einer Höhe fordert, die den Bestandgeber zur Aufkündigung des Hauptbestandvertrages berechtigt, dann wird er, wenn er nicht selbst berechtigt gewesen wäre, den Unterbestandsvertrag zu lösen, gegenüber dem Unterbestandnehmer, dem auf diese Weise der Gebrauch der Bestandsache entzogen wird, schadenersatzpflichtig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 510/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 510/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0020611

Dokumentnummer

JJR_19920714_OGH0002_0010OB00510_9200000_001