Entscheidungsgründe:
Die Eigentümer der Liegenschaft mit dem Haus in S***** M*****platz 4, vermieteten mit Vertrag vom 13. Dezember 1965 das im Erdgeschoß des Hauses gelegene Geschäftslokal im Ausmaß von rund 65 m2 an die erstbeklagte Partei, deren persönlich haftende Gesellschafter die weiteren Beklagten sind. Der Vertrag wurde mit Wirkung ab 1. Jänner 1966 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, das Mietverhältnis war beiderseits unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Letzten jeden Monats aufkündbar. Die Vermieter haben auf ihr Kündigungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verzichtet. Als Mietzins war ein monatlicher Betrag von netto S 2.500,-- wertgesichert vereinbart; für die Vereinbarung dieses günstigen Mietzinses war maßgeblich, daß die erstbeklagte Partei sich um die einvernehmliche Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Vormieter verdient gemacht und ihrerseits Investitionen im Mietobjekt in Höhe von S 700.000,-- bis S 900.000,-- getätigt hatte. Der erstbeklagten Partei wurde das Recht zur gänzlichen oder teilweisen Untervermietung eingeräumt. Die erstbeklagte Partei betrieb zunächst im Bestandobjekt eine Wechselstube und ein Reisebüro. Nachdem sie diese Agenden aufgegeben hatte, trat sie in Vertragsverhandlungen mit der klagenden Partei zum Abschluß eines Untermietvertrages über das gesamte Objekt. Im Zuge dieser Verhandlungen wurde bekanntgegeben, daß der Hauptmietvertrag seitens der Vermieter bis 31. Dezember 1985 unkündbar ist. Nach dem am 22. August 1973 geschlossenen Untermietvertrag begann das Untermietverhältnis mit 1. Oktober 1973, es wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, beide Teile hatten das Recht der halbjährigen Kündigung zum Letzten jedes Monats, als Untermietzins wurde ein monatlicher Bruttomietzins incl. aller Betriebskosten, Steuern und Abgaben von S 19.000,-- wertgesichert vereinbart. Mit Schreiben vom 23. August 1973 verzichtete die erstbeklagte Partei auf das im Untermietvertrag vereinbarte Kündigungsrecht bis zum 31. Juli 1985.
Während der Dauer des Hauptmietverhältnisses versuchten einige der Miteigentümer des Bestandobjektes, eine Erhöhung des von der erstbeklagten Partei entrichteten Hauptmietzinses zu erreichen. Dies wurde von der erstbeklagten Partei immer unter Hinweis auf den Kündigungsverzicht bis Ende 1985 abgelehnt.
Im August 1985 fand eine Versammlung der Miteigentümer der Liegenschaft statt, in der im Hinblick auf den herannahenden Ablauf des Kündigungsverzichts die Frage der Beendigung des Bestandverhältnisses zur Sprache kam. Am 21. August 1985 richtete der Miteigentümer Rechtsanwalt Dr. Kurt A***** an den Geschäftsführer der klagenden Partei ein Schreiben, in dem er auf den von der erstbeklagten Partei bezahlten Jahresmietzins von rund S 100.000,-- sowie auf die Kündigungsmöglichkeit zum Jahresende 1985 verwies, um Bekanntgabe der Höhe des von der klagenden Partei an die erstbeklagte Partei bezahlten Untermietzinses ansuchte und sich über das weitere Interesse der klagenden Partei am Bestandobjekt erkundigte. Etwa Mitte September 1985 erfuhr sodann Dr. Kurt A***** vom Geschäftsführer der klagenden Partei die Höhe des von dieser an die erstbeklagte Partei bezahlten Untermietzinses. In der Folge führte Dr. Kurt A***** als Vertreter der Miteigentümergemeinschaft ein Gespräch mit dem Zweitbeklagten über die Möglichkeit einer Beendigung des Mietverhältnisses zum Jahresende. Der Zweitbeklagte teilte damals mit, daß die erstbeklagte Partei vorbehaltlich der Rechte der klagenden Partei als Untermieterin bereit wäre, das Mietverhältnis zum 31. Dezember 1985 zu beenden. Bei diesem Gespräch kündigte Dr. Kurt A***** dem Zweitbeklagten an, daß die Miteigentümer gegen die erstbeklagte Partei aus dem Kündigungsgrund der Unverhältnismäßigkeit des Untermietzinses im Verhältnis zum Hauptmietzins vorgehen würden. Dessenungeachtet unternahm die erstbeklagte Partei nichts zur „Beseitigung“ dieses Kündigungsgrundes. Vielmehr kündigte sie mit Schreiben vom 23. September 1985 der klagenden Partei das Untermietverhältnis zum 31. März 1986 auf. In einem Begleitschreiben zur Kündigung teilte sie der klagenden Partei mit, aus formalen, in ihrem mit den Hauseigentümern geschlossenen Mietvertrag liegenden Gründen dazu gezwungen zu sein. Nach Einholung eines Rates des Klagevertreters verfaßte der Geschäftsführer der klagenden Partei am 14. Oktober 1985 ein Schreiben an die erstbeklagte Partei mit der Mitteilung, daß sowohl der Untermietvertrag, als auch der Hauptmietvertrag den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes unterlägen und daher beide Verträge nur gerichtlich bei Vorliegen eines gesetzlichen Kündigungsgrundes gekündigt werden könnten. Er ersuchte die erstbeklagte Partei auch, ihn für den Fall zu verständigen, daß die Hauseigentümer den Hauptmietvertrag aufzulösen trachteten.
Mit gerichtlicher Aufkündigung vom 23./24. Oktober 1985 kündigten die Miteigentümer des Bestandobjektes der erstbeklagten Partei den Hauptmietvertrag aus dem Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 MRG zum 28. Februar 1986 gerichtlich auf (AZl. 18 C 1815/85 des Bezirksgerichtes Salzburg). Am Tag der Zustellung der Aufkündigung, am 28. Oktober 1985, verständigte der Vertreter der beklagten Parteien die klagende Partei brieflich von der erfolgten Aufkündigung und teilte mit, daß die erstbeklagte Partei beabsichtige, die Aufkündigung in Rechtskraft erwachsen zu lassen, da der darin geschilderte Sachverhalt als richtig außer Streit zu stellen und demnach der Kündigungstatbestand gegeben sei. Weiters wurde mitgeteilt, daß eine rechtskräftige Aufkündigung gegen die erstbeklagte Partei auch gegen die klagende Partei als Unterbestandnehmer wirksam sei, sowie darauf hingewiesen, daß die Einwendungsfrist am 11. November 1985 ende. Mit dem am 4. November 1985 bei Gericht eingelangten Schriftsatz erklärte die klagende Partei, dem Kündigungsstreit als Nebenintervenientin auf seiten der beklagten Partei (hier: erstbeklagten Partei) beizutreten, und erhob ihrerseits Einwendungen gegen die Aufkündigung; darin brachte sie im wesentlichen vor, daß die kündigenden Parteien nicht aktiv klagslegitimiert seien, daß sie auf die Kündigung verzichtet hätten, die gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten sei und der Kündigungsgrund auch nicht vorliege. Die erstbeklagte Partei erhob keine Einwendungen, da sie von ihrem Rechtsvertreter dahingehend beraten wurde, daß gegen die Aufkündigung nichts unternommen werden könne. Die Höhe des von der erstbeklagten Partei zuletzt entrichteten Hauptmietzinses, die dem Geschäftsführer der klagenden Partei im August 1985 bekannt geworden war, wurde dem Vertreter der klagenden Partei im Prozeß erst durch die Zeugenaussage des Dr. Kurt A***** in der Verhandlung vom 17. Dezember 1985 bekannt. Mit Schreiben vom 28. Jänner 1986 begehrte die klagende Partei von der erstbeklagten Partei die Herabsetzung des Untermietzinses im Hinblick auf § 26 Abs 2 MRG auf die angemessene Gegenleistung. Mit Urteil vom 14. Jänner 1986 erkannte das Bezirksgericht Salzburg im Kündigungsstreit die Aufkündigung für rechtswirksam und verurteilte die erstbeklagte Partei zur Räumung des Bestandobjektes bis 14. März 1986. In einer zwischen dem 11. Februar 1986 und dem 9. Juni 1986 geführten Korrespondenz zwischen dem Klagevertreter namens der klagenden Partei und Dr. Kurt A***** namens der Hauseigentümergemeinschaft wurde erörtert, ob die Hauseigentümer bereit wären, nach Beendigung des Mietvertrages mit der erstbeklagten Partei, nunmehr einen Hauptmietvertrag mit der klagenden Partei abzuschließen, wofür eine prinzipielle Zustimmung erteilt wurde. Mit Schreiben vom 24. März 1986 übermittelte Dr. Kurt A***** der klagenden Partei mit Bindung bis 25. April 1986 den Entwurf eines Hauptmietvertrages mit einem Mietzins, der im wesentlichen dem zuletzt von der klagenden Partei auf Grund des Untermietvertrages mit der erstbeklagten Partei entrichteten Entgelt entsprach. In dieser Korrespondenz anerkannte der Vertreter der klagenden Partei auch, daß der geforderte Hauptmietzins durchaus ortsüblich sei. Er teilte aber mit, daß die klagende Partei nur dann endgültig abschließen wolle, wenn die Kündigung rechtskräftig werde. In einem zwischen dem 6. Mai und 21. Mai 1986 geführten Telefonat zwischen dem Vertreter der klagenden Partei und Dr. Kurt A***** brachte ersterer allfällige Schadenersatzansprüche der klagenden Partei gegen die erstbeklagte Partei zur Sprache. Im Schreiben vom 21. Mai 1986 teilte Dr. Kurt A***** der klagenden Partei bzw. deren Rechtsvertreter mit, daß die Hauseigentümer mit dem Vorschlag, erst die Rechtskraft der Kündigung abzuwarten, nicht einverstanden seien, sondern nur dann sofort einen Hauptmietvertrag abschließen wollten, wenn die Berufung im Kündigungsprozeß zurückgezogen und auf - ohnehin nicht gegebene - Regreßansprüche gegen die erstbeklagte Partei verzichtet werde. Mit Schreiben vom 3. Juni 1986 lehnte der Vertreter der klagenden Partei letztlich dieses Angebot mit dem Hinweis darauf ab, daß offenkundig eine Kollusion zwischen den Hauseigentümern und der erstbeklagten Partei im Zusammenhang mit dem vorliegenden Kündigungsverfahren stattgefunden habe. In einem Schreiben vom 9. Juni 1986 teilte Dr. Kurt A***** der klagenden Partei mit, daß die Hauseigentümer einen Verzicht auf Regreßansprüche gegen die erstbeklagte Partei nicht forderten, sondern sie lediglich die Meinung vertreten hätten, daß solche Ansprüche nicht berechtigt seien. Es kam letztlich deshalb zwischen den Hauseigentümern und der klagenden Partei nicht zum Abschluß eines Hauptmietvertrages, weil die klagende Partei nicht bereit war, die Berufung im Kündigungsprozeß zurückzuziehen. Sie sah die Chance, bei Obsiegen im Kündigungsprozeß zu einem weit günstigeren herabgesetzten Untermietzins im Bestandobjekt bleiben zu können. Das Landesgericht Salzburg bestätigte mit seinem - unangefochten in Rechtskraft erwachsenen - Urteil vom 1. Juni 1987 das Urteil des Erstgerichtes im Kündigungsprozeß.Mit gerichtlicher Aufkündigung vom 23./24. Oktober 1985 kündigten die Miteigentümer des Bestandobjektes der erstbeklagten Partei den Hauptmietvertrag aus dem Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG zum 28. Februar 1986 gerichtlich auf (AZl. 18 C 1815/85 des Bezirksgerichtes Salzburg). Am Tag der Zustellung der Aufkündigung, am 28. Oktober 1985, verständigte der Vertreter der beklagten Parteien die klagende Partei brieflich von der erfolgten Aufkündigung und teilte mit, daß die erstbeklagte Partei beabsichtige, die Aufkündigung in Rechtskraft erwachsen zu lassen, da der darin geschilderte Sachverhalt als richtig außer Streit zu stellen und demnach der Kündigungstatbestand gegeben sei. Weiters wurde mitgeteilt, daß eine rechtskräftige Aufkündigung gegen die erstbeklagte Partei auch gegen die klagende Partei als Unterbestandnehmer wirksam sei, sowie darauf hingewiesen, daß die Einwendungsfrist am 11. November 1985 ende. Mit dem am 4. November 1985 bei Gericht eingelangten Schriftsatz erklärte die klagende Partei, dem Kündigungsstreit als Nebenintervenientin auf seiten der beklagten Partei (hier: erstbeklagten Partei) beizutreten, und erhob ihrerseits Einwendungen gegen die Aufkündigung; darin brachte sie im wesentlichen vor, daß die kündigenden Parteien nicht aktiv klagslegitimiert seien, daß sie auf die Kündigung verzichtet hätten, die gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten sei und der Kündigungsgrund auch nicht vorliege. Die erstbeklagte Partei erhob keine Einwendungen, da sie von ihrem Rechtsvertreter dahingehend beraten wurde, daß gegen die Aufkündigung nichts unternommen werden könne. Die Höhe des von der erstbeklagten Partei zuletzt entrichteten Hauptmietzinses, die dem Geschäftsführer der klagenden Partei im August 1985 bekannt geworden war, wurde dem Vertreter der klagenden Partei im Prozeß erst durch die Zeugenaussage des Dr. Kurt A***** in der Verhandlung vom 17. Dezember 1985 bekannt. Mit Schreiben vom 28. Jänner 1986 begehrte die klagende Partei von der erstbeklagten Partei die Herabsetzung des Untermietzinses im Hinblick auf Paragraph 26, Absatz 2, MRG auf die angemessene Gegenleistung. Mit Urteil vom 14. Jänner 1986 erkannte das Bezirksgericht Salzburg im Kündigungsstreit die Aufkündigung für rechtswirksam und verurteilte die erstbeklagte Partei zur Räumung des Bestandobjektes bis 14. März 1986. In einer zwischen dem 11. Februar 1986 und dem 9. Juni 1986 geführten Korrespondenz zwischen dem Klagevertreter namens der klagenden Partei und Dr. Kurt A***** namens der Hauseigentümergemeinschaft wurde erörtert, ob die Hauseigentümer bereit wären, nach Beendigung des Mietvertrages mit der erstbeklagten Partei, nunmehr einen Hauptmietvertrag mit der klagenden Partei abzuschließen, wofür eine prinzipielle Zustimmung erteilt wurde. Mit Schreiben vom 24. März 1986 übermittelte Dr. Kurt A***** der klagenden Partei mit Bindung bis 25. April 1986 den Entwurf eines Hauptmietvertrages mit einem Mietzins, der im wesentlichen dem zuletzt von der klagenden Partei auf Grund des Untermietvertrages mit der erstbeklagten Partei entrichteten Entgelt entsprach. In dieser Korrespondenz anerkannte der Vertreter der klagenden Partei auch, daß der geforderte Hauptmietzins durchaus ortsüblich sei. Er teilte aber mit, daß die klagende Partei nur dann endgültig abschließen wolle, wenn die Kündigung rechtskräftig werde. In einem zwischen dem 6. Mai und 21. Mai 1986 geführten Telefonat zwischen dem Vertreter der klagenden Partei und Dr. Kurt A***** brachte ersterer allfällige Schadenersatzansprüche der klagenden Partei gegen die erstbeklagte Partei zur Sprache. Im Schreiben vom 21. Mai 1986 teilte Dr. Kurt A***** der klagenden Partei bzw. deren Rechtsvertreter mit, daß die Hauseigentümer mit dem Vorschlag, erst die Rechtskraft der Kündigung abzuwarten, nicht einverstanden seien, sondern nur dann sofort einen Hauptmietvertrag abschließen wollten, wenn die Berufung im Kündigungsprozeß zurückgezogen und auf - ohnehin nicht gegebene - Regreßansprüche gegen die erstbeklagte Partei verzichtet werde. Mit Schreiben vom 3. Juni 1986 lehnte der Vertreter der klagenden Partei letztlich dieses Angebot mit dem Hinweis darauf ab, daß offenkundig eine Kollusion zwischen den Hauseigentümern und der erstbeklagten Partei im Zusammenhang mit dem vorliegenden Kündigungsverfahren stattgefunden habe. In einem Schreiben vom 9. Juni 1986 teilte Dr. Kurt A***** der klagenden Partei mit, daß die Hauseigentümer einen Verzicht auf Regreßansprüche gegen die erstbeklagte Partei nicht forderten, sondern sie lediglich die Meinung vertreten hätten, daß solche Ansprüche nicht berechtigt seien. Es kam letztlich deshalb zwischen den Hauseigentümern und der klagenden Partei nicht zum Abschluß eines Hauptmietvertrages, weil die klagende Partei nicht bereit war, die Berufung im Kündigungsprozeß zurückzuziehen. Sie sah die Chance, bei Obsiegen im Kündigungsprozeß zu einem weit günstigeren herabgesetzten Untermietzins im Bestandobjekt bleiben zu können. Das Landesgericht Salzburg bestätigte mit seinem - unangefochten in Rechtskraft erwachsenen - Urteil vom 1. Juni 1987 das Urteil des Erstgerichtes im Kündigungsprozeß.
Die klagende Partei begehrt mit der vorliegenden Klage den Betrag von S 107.304,74 samt Anhang und die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle ihr aus der von der erstbeklagten Partei verschuldete Auflösung des Hauptmietvertrages in Zukunft entstehenden Schäden. Sie sei vor Zustellung der Aufkündigung des Hauptmietvertrages über den Unterschied zwischen dem von der erstbeklagten Partei entrichteten Hauptmietzins und dem von ihr entrichteten Untermietzins nicht informiert gewesen; die erstbeklagte Partei habe mit den Hauseigentümern im Kündigungsprozeß zum Nachteil der klagenden Partei zusammengespielt. Sie hätte in Wahrung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der klagenden Partei als Untermieterin den von den Hauseigentümern letztlich wirksam geltend gemachten Kündigungsgrund jedenfalls rechtzeitig vor dem Ende des Kündigungsverzichts beseitigen müssen, indem sie entweder ihren Hauptmietzins entsprechend erhöht oder den Untermietzins entsprechend herabgesetzt hätte. Da § 27 MRG auch Schutzwirkungen zugunsten des Untermieters entfalte, sei die erstbeklagte Partei der klagenden Partei für deren Schaden aus der zugleich mit der Beendigung des Hauptmietvertrages erfolgten Beendigung des Untermietvertrages und für die der klagenden Partei (als Nebenintervenientin) erwachsenen gesamten Kosten des Kündigungsprozesses ersatzpflichtig.Die klagende Partei begehrt mit der vorliegenden Klage den Betrag von S 107.304,74 samt Anhang und die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle ihr aus der von der erstbeklagten Partei verschuldete Auflösung des Hauptmietvertrages in Zukunft entstehenden Schäden. Sie sei vor Zustellung der Aufkündigung des Hauptmietvertrages über den Unterschied zwischen dem von der erstbeklagten Partei entrichteten Hauptmietzins und dem von ihr entrichteten Untermietzins nicht informiert gewesen; die erstbeklagte Partei habe mit den Hauseigentümern im Kündigungsprozeß zum Nachteil der klagenden Partei zusammengespielt. Sie hätte in Wahrung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der klagenden Partei als Untermieterin den von den Hauseigentümern letztlich wirksam geltend gemachten Kündigungsgrund jedenfalls rechtzeitig vor dem Ende des Kündigungsverzichts beseitigen müssen, indem sie entweder ihren Hauptmietzins entsprechend erhöht oder den Untermietzins entsprechend herabgesetzt hätte. Da Paragraph 27, MRG auch Schutzwirkungen zugunsten des Untermieters entfalte, sei die erstbeklagte Partei der klagenden Partei für deren Schaden aus der zugleich mit der Beendigung des Hauptmietvertrages erfolgten Beendigung des Untermietvertrages und für die der klagenden Partei (als Nebenintervenientin) erwachsenen gesamten Kosten des Kündigungsprozesses ersatzpflichtig.
Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wandten ein, bei Abschluß des Untermietvertrages sei der klagenden Partei bekanntgegeben worden, daß auch ihr Vertragsverhältnis bis längstens 31. Dezember 1985 beendet sein sollte. Die Höhe des Hauptmietzinses sei der klagenden Partei bereits im August 1985 bekannt geworden. Eine Verpflichtung zur Herabsetzung des Untermietzinses vor dem (Schluß der Verhandlung erste Instanz im) Kündigungsprozeß habe ohne entsprechenden Antrag der klagenden Partei nicht bestanden. Durch die Ablehnung des angebotenen Hauptmietvertrages zu den nahezu gleichen Konditionen des Untermietvertrages habe die klagende Partei ihren vorgeblich erlittenen Schaden selbst zu vertreten. Die Führung des Kündigungsprozesses sei von vorneherein aussichtslos gewesen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und führte aus, die festgestellten Umstände reichten nicht aus, eine Kollusion der Hauseigentümer mit der erstbeklagten Partei zu Lasten der klagenden Partei anzunehmen. Die erstbeklagte Partei habe ihre Schutzpflicht als Untervermieterin gegenüber der klagenden Partei als Untermieterin im Zusammenhang mit den festgestellten Abläufen nicht verletzt, da sie zu einer vor der Aufkündigung des Hauptmietvertrages freiwillig vorzunehmenden Herabsetzung des Untermietzinses nicht verhalten gewesen sei. Zwar habe sie die klagende Partei nicht mehr davon verständigt, daß die Aufkündigung des Hauptmietvertrages drohe, dies sei jedoch für den durch die Aufkündigung entstandenen Schaden der klagenden Partei nicht kausal gewesen.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und erklärte die Revision für zulässig. Um eine Kollusion(sabsicht) der Parteien des Hauptmietvertrages zum Nachteil der klagenden Partei als Untermieterin annehmen zu können, hätte es der Feststellung einer bereits beim Abschluß des Untermietvertrages mit dem „überhöhten Untermietzins“ vorgelegenen entsprechenden Absicht (der Parteien des Hauptmietvertrages) bedurft, den Untermieter durch passives Verhalten des Hauptmieters auf den seinerzeit geltend zu machenden Kündigungsgrund der unverhältnismäßigen Verwertung des Bestandgegenstandes aus dem Bestandobjekt wieder hinauszubekommen. Das sei aber im Verfahren nicht hervorgekommen. Dazu komme noch, daß die Hauseigentümer selbst erst durch Anfrage an die klagende Partei die Höhe des Untermietzinses und damit dessen Unverhältnismäßigkeit in Erfahrung gebracht hätten. Es sei daher eine Kollusion der Vertragsparteien des Hauptmietvertrages zu Lasten der klagenden Partei nicht anzunehmen. Selbst wenn der erstbeklagten Partei die Verletzung vertraglicher Schutzpflichten gegenüber der klagenden Partei als ihrer Untermieterin in dem Sinn angelastet werden könnte, daß sie diese von der Kündigungsabsicht der Hauseigentümer aus dem Grund der Unverhältnismäßigkeit des Untermietzinses nicht sogleich verständigte, sei die klagende Partei für alle von ihr geltend gemachten oder erwarteten Schäden aus der Beendigung des Hauptmietverhältnisses selbst verantwortlich, weil sie einen den ortsüblichen Konditionen des Untermietvertrages entsprechenden Hauptmietvertrag mit den Hauseigentümern ausgeschlagen habe. Ihre Beteiligung am Kündigungsprozeß sei von vornherein aussichtslos gewesen, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufkündigung der geltend gemachte Kündigungsgrund nach ihrem Wissensstand (dem ihres Geschäftsführers) berechtigt gewesen sei.
Die gegen das Urteil der zweiten Instanz erhobene Revision der klagenden Partei ist teilweise berechtigt.