Rechtssatz RS0020706
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020706
Entscheidungsdatum
14.07.1992
Rechtssatz
Der Schaden, welcher dem Unterbestandnehmer aus dem Verlust des Bestandobjekts auf Grund eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Unterbestandgebers erwächst, kann darin bestehen, daß ihm die Anmietung eines gleichwertigen Bestandobjektes nur zu einem höheren Bestandzins möglich ist; dem Unterbestandnehmer obliegt dabei aber auch die Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0020706
Dokumentnummer
JJR_19920714_OGH0002_0010OB00510_9200000_004