Rechtssatz RS0020677
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020677
Geschäftszahl
1Ob762/78; 7Ob522/80; 8Ob558/80; 7Ob593/81; 6Ob104/99h; 1Ob160/08y
Entscheidungsdatum
28.01.2009
Rechtssatz
Der Bestandgeber ist nur dann verpflichtet, seine Zustimmung zu vom Mieter vorgesehenen baubehördlich zu bewilligenden baulichen Veränderungen zu geben, wenn durch die Veränderungen die Interessen des Bestandgebers nicht beeinträchtigt werden und sie zum vereinbarten Gebrauch des Bestandgegenstandes unbedingt notwendig sind.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 762/78
Entscheidungstext OGH 15.12.1978 1 Ob 762/78
Veröff: SZ 51/185
- 7 Ob 522/80
Entscheidungstext OGH 12.02.1981 7 Ob 522/80
Auch; nur: Der Bestandgeber ist nur dann verpflichtet, seine Zustimmung zu vom Mieter vorgesehenen baubehördlich zu bewilligenden baulichen Veränderungen zu geben, wenn durch die Veränderungen die Interessen des Bestandgebers nicht beeinträchtigt werden. (T1) Veröff: MietSlg 33315(8)
- 8 Ob 558/80
Entscheidungstext OGH 26.03.1981 8 Ob 558/80
nur T1
- 7 Ob 593/81
Entscheidungstext OGH 29.04.1982 7 Ob 593/81
Veröff: SZ 55/61
- 6 Ob 104/99h
Entscheidungstext OGH 28.05.1999 6 Ob 104/99h
Auch; nur T1
- 1 Ob 160/08y
Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 160/08y
Vgl auch; Beisatz: Ein Änderungsanspruch besteht jedenfalls, wenn ein Geschäftslokal für eine bestimmte Betriebsart vermietet wurde und gesetzliche Vorschriften/behördliche Anordnungen eine Änderung vorschreiben oder die Adaption zur Aufrechterhaltung - nicht: Ausweitung - des Betriebsumfangs notwendig ist. (T2); Beisatz: Hier: Durchbruch der Feuermauer zur Installation eines Notfallauslassrohrs. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0020677
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19781215_OGH0002_0010OB00762_7800000_002