Die Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Die Klägerin stützt ihr Begehren auf die im Mietvertrag getroffene vertragliche Regelung. Über ihren Anspruch ist daher im streitigen Verfahren zu entscheiden, auch wenn sie ihr Begehren auf § 1098 ABGB iVm § 9 MRG (für welches das außerstreitige Verfahren zuständig wäre) hätte gründen können (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 3 zu § 9 MRG und Rz 4 f zu § 37 MRG). Stellt sich aber der im Prozeß geltend gemachte Rechtsgrund als unrichtig heraus, ist die Klage selbst dann abzuweisen, wenn der auf das Gesetz gestützte Antrag im außerstreitigen Verfahren erfolgreich gewesen wäre (Würth/Zingher aaO Rz 5 zu § 37 MRG).Die Klägerin stützt ihr Begehren auf die im Mietvertrag getroffene vertragliche Regelung. Über ihren Anspruch ist daher im streitigen Verfahren zu entscheiden, auch wenn sie ihr Begehren auf Paragraph 1098, ABGB in Verbindung mit Paragraph 9, MRG (für welches das außerstreitige Verfahren zuständig wäre) hätte gründen können (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 3 zu Paragraph 9, MRG und Rz 4 f zu Paragraph 37, MRG). Stellt sich aber der im Prozeß geltend gemachte Rechtsgrund als unrichtig heraus, ist die Klage selbst dann abzuweisen, wenn der auf das Gesetz gestützte Antrag im außerstreitigen Verfahren erfolgreich gewesen wäre (Würth/Zingher aaO Rz 5 zu Paragraph 37, MRG).
Die Revision wendet sich zurecht gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Mietvertrages. Sie macht geltend, der die Konkurrenzklausel enthaltende § 8 Pkt 11 des Mietvertrages müsse im Zusammenhang mit der Vertragsdauer gesehen werden. Zweck der Konkurrenzklausel sei es gewesen, einen Konkurrenzbetrieb zu der von der Familie der Beklagten geführten Fleischerei zu verhindern. Die Anführung einer zeitlichen Befristung habe sich nur daraus ergeben, daß die Beklagte davon ausgegangen sei, das Bestandverhältnis zum 30. 9. 1996 beenden zu können, womit ein Konkurrenzbetrieb auch in Zukunft jedenfalls verhindert worden wäre. Erst später habe sich herausgestellt, daß eine Kündigung zum 30. 9. 1996 wegen des gesetzlichen Kündigungsschutzes nicht möglich gewesen sei.Die Revision wendet sich zurecht gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Mietvertrages. Sie macht geltend, der die Konkurrenzklausel enthaltende Paragraph 8, Pkt 11 des Mietvertrages müsse im Zusammenhang mit der Vertragsdauer gesehen werden. Zweck der Konkurrenzklausel sei es gewesen, einen Konkurrenzbetrieb zu der von der Familie der Beklagten geführten Fleischerei zu verhindern. Die Anführung einer zeitlichen Befristung habe sich nur daraus ergeben, daß die Beklagte davon ausgegangen sei, das Bestandverhältnis zum 30. 9. 1996 beenden zu können, womit ein Konkurrenzbetrieb auch in Zukunft jedenfalls verhindert worden wäre. Erst später habe sich herausgestellt, daß eine Kündigung zum 30. 9. 1996 wegen des gesetzlichen Kündigungsschutzes nicht möglich gewesen sei.
Das Berufungsgericht ist angesichts der in § 8 Pkt 11 enthaltene Befristung davon ausgegangen, daß die Konkurrenzklausel unabhängig vom nach wie vor aufrecht bestehenden Mietverhältnis mit 30. 9. 1996 ausgelaufen sei. Die Beklagte könne daher der Konkurrenzklausel widerstreitende Maßnahmen nicht entgegentreten. Diese Auslegung berücksichtigt die übrigen Bestimmungen des Mietvertrages sowie den Geschäftszweck und die Interessenlage der Vertragsparteien nicht ausreichend und führt damit zu einem unvertretbaren Auslegungsergebnis, das im Rahmen des § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifen ist. Es ist unbestritten, daß der Sohn der Klägerin (und davor ihr Ehegatte) in unmittelbarer Nähe des Bestandobjekts eine Fleischhauerei betreiben, somit ein Unternehmen, das durch die Aufnahme der Konkurrenzklausel in den Mietvertrag geschützt werden sollte. Schon die Formulierung des § 8 Pkt 11 "verpflichtet sich für die Zeit des Mietvertrages" legt nahe, daß das Konkurrenzverbot tatsächlich für Mietvertragsdauer (und nicht bloß befristet) vereinbart werden sollte und die Befristung mit 30. 9. 1996 nur deshalb in den Vertrag aufgenommen wurde, weil die Vermieterin der - unrichtigen - Ansicht war, sie könne das Bestandverhältnis nach anfänglichem Kündigungsverzicht zum 30. 9. 1996 auflösen, womit sich die Konkurrenzklausel erübrigen würde. Anhaltspunkte dafür, daß die Befristung aus anderen Gründen aufgenommen worden wäre, insbesondere, daß ein Bedürfnis, den Fleischereibetrieb der Familie der Vermieterin zu schützen nach diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehe, sind hingegen nicht zu erkennen. Bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen und unter Berücksichtigung des Geschäftszweckes und der Interessenlage kann die in § 8 Pkt 11 aufgenommene Formulierung daher nur so verstanden werden, daß das Konkurrenzverbot für die Dauer des Mietvertrages vereinbart wurde, die Parteien aber eine Auflösung des Vertrages zum 30. 9. 1996 zunächst für möglich hielten.Das Berufungsgericht ist angesichts der in Paragraph 8, Pkt 11 enthaltene Befristung davon ausgegangen, daß die Konkurrenzklausel unabhängig vom nach wie vor aufrecht bestehenden Mietverhältnis mit 30. 9. 1996 ausgelaufen sei. Die Beklagte könne daher der Konkurrenzklausel widerstreitende Maßnahmen nicht entgegentreten. Diese Auslegung berücksichtigt die übrigen Bestimmungen des Mietvertrages sowie den Geschäftszweck und die Interessenlage der Vertragsparteien nicht ausreichend und führt damit zu einem unvertretbaren Auslegungsergebnis, das im Rahmen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzugreifen ist. Es ist unbestritten, daß der Sohn der Klägerin (und davor ihr Ehegatte) in unmittelbarer Nähe des Bestandobjekts eine Fleischhauerei betreiben, somit ein Unternehmen, das durch die Aufnahme der Konkurrenzklausel in den Mietvertrag geschützt werden sollte. Schon die Formulierung des Paragraph 8, Pkt 11 "verpflichtet sich für die Zeit des Mietvertrages" legt nahe, daß das Konkurrenzverbot tatsächlich für Mietvertragsdauer (und nicht bloß befristet) vereinbart werden sollte und die Befristung mit 30. 9. 1996 nur deshalb in den Vertrag aufgenommen wurde, weil die Vermieterin der - unrichtigen - Ansicht war, sie könne das Bestandverhältnis nach anfänglichem Kündigungsverzicht zum 30. 9. 1996 auflösen, womit sich die Konkurrenzklausel erübrigen würde. Anhaltspunkte dafür, daß die Befristung aus anderen Gründen aufgenommen worden wäre, insbesondere, daß ein Bedürfnis, den Fleischereibetrieb der Familie der Vermieterin zu schützen nach diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehe, sind hingegen nicht zu erkennen. Bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen und unter Berücksichtigung des Geschäftszweckes und der Interessenlage kann die in Paragraph 8, Pkt 11 aufgenommene Formulierung daher nur so verstanden werden, daß das Konkurrenzverbot für die Dauer des Mietvertrages vereinbart wurde, die Parteien aber eine Auflösung des Vertrages zum 30. 9. 1996 zunächst für möglich hielten.
Für den Ausgang des Verfahrens ist entscheidend, ob die Beklagte schon im Mietvertrag ihre Zustimmung zu künftigen Baumaßnahmen unabhängig davon erteilt hat, ob diese Arbeiten ihren berechtigten (schon aus dem Vertrag erkennbaren) Interessen als Vermieterin zuwiderlaufen.
In § 7 des Mietvertrages hat die Beklagte bauliche Veränderungen nach einem bei Vertragsbeginn zu erstellenden - tatsächlich aber nicht verfaßten - Protokoll vorab genehmigt und überdies ihre Zustimmung zu weiteren, der optimalen Nutzung des Mietobjekts dienenden Baumaßnahmen "nach schriftlichem Einvernehmen" in Aussicht gestellt. Sie hat dabei keine Unterscheidung zwischen einer Baubewilligung bedürftigen und anderen Baumaßnahmen getroffen. Der hier gewählten Formulierung kann bei Bedachtnahme auf den Zweck der Vereinbarung und die Interessenlage der Vertragspartner nur die Absicht der Erklärenden entnommen werden, die in Zukunft (allenfalls) erforderlich werdenden, einer optimalen Nutzung des Mietobjekts dienenden Baumaßnahmen zu genehmigen. Die Beklagte verpflichtete sich damit aber auch, diesen Zwecken dienenden Sanierungs- und Umbauarbeiten künftig zuzustimmen, und zwar unabhängig davon, ob diese einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen.In Paragraph 7, des Mietvertrages hat die Beklagte bauliche Veränderungen nach einem bei Vertragsbeginn zu erstellenden - tatsächlich aber nicht verfaßten - Protokoll vorab genehmigt und überdies ihre Zustimmung zu weiteren, der optimalen Nutzung des Mietobjekts dienenden Baumaßnahmen "nach schriftlichem Einvernehmen" in Aussicht gestellt. Sie hat dabei keine Unterscheidung zwischen einer Baubewilligung bedürftigen und anderen Baumaßnahmen getroffen. Der hier gewählten Formulierung kann bei Bedachtnahme auf den Zweck der Vereinbarung und die Interessenlage der Vertragspartner nur die Absicht der Erklärenden entnommen werden, die in Zukunft (allenfalls) erforderlich werdenden, einer optimalen Nutzung des Mietobjekts dienenden Baumaßnahmen zu genehmigen. Die Beklagte verpflichtete sich damit aber auch, diesen Zwecken dienenden Sanierungs- und Umbauarbeiten künftig zuzustimmen, und zwar unabhängig davon, ob diese einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen.
Ob diese Erklärung auch Umbauarbeiten umfaßt, die erkennbaren Interessen der Vermieterin zuwiderlaufen, muß im Wege der Vertragsauslegung ermittelt werden, wobei ausgehend vom buchstäblichen Sinn des Ausdruckes die Absicht der Parteien zu erforschen ist. Die Auslegung der Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen; die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind danach zu beurteilen, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen verständigen Menschen zu verstehen war (Rummel in ABGB2 Rz 4 zu § 914; JBl 1989, 37; ÖBA 1997, 61). Auf konkrete Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage ist hiebei bedacht zu nehmen (SZ 65/109; EvBl 1991/134). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist bei der Auslegung des Mietvertrages in seinem § 7 auch das in § 8 Pkt 11 für die Vertragsdauer vereinbarte Konkurrenzverbot zu berücksichtigen. Geschäftszweck und Interessenlage bei Abschluß des Bestandvertrages hindern dabei eine auslegung, die den aus dem Mietvertrag eindeutig erkennbaren Interessen der Vermieterin zuwiderlaufen würde. Angesichts des auf Vertragsdauer vereinbarten Verbotes, Fleischwaren zu vertreiben, kann die in § 7 gewählte Formulierung nur so verstanden werden, daß die Beklagte (der optimalen Nutzung des Objekts dienlichen) Baumaßnahmen nur insoweit zustimmt (bzw sich zur Zustimmung verpflichtet), als sie nicht einer dem Konkurrenzverbot zuwiderlaufenden Geschäftstätigkeit (nämlich dem Betrieb von Frischfleisch) dienen. Die Klägerin konnte zudem wohl auch nicht erwarten, daß die Beklagte vorweg ihre Zustimmung zu Umbauarbeiten erteilen würde, die die Voraussetzungen für den Vertrieb eines - im Vertrag ausdrücklich verbotenen - Konkurrenzprodukts schaffen.Ob diese Erklärung auch Umbauarbeiten umfaßt, die erkennbaren Interessen der Vermieterin zuwiderlaufen, muß im Wege der Vertragsauslegung ermittelt werden, wobei ausgehend vom buchstäblichen Sinn des Ausdruckes die Absicht der Parteien zu erforschen ist. Die Auslegung der Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen; die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind danach zu beurteilen, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen verständigen Menschen zu verstehen war (Rummel in ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 914,; JBl 1989, 37; ÖBA 1997, 61). Auf konkrete Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage ist hiebei bedacht zu nehmen (SZ 65/109; EvBl 1991/134). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist bei der Auslegung des Mietvertrages in seinem Paragraph 7, auch das in Paragraph 8, Pkt 11 für die Vertragsdauer vereinbarte Konkurrenzverbot zu berücksichtigen. Geschäftszweck und Interessenlage bei Abschluß des Bestandvertrages hindern dabei eine auslegung, die den aus dem Mietvertrag eindeutig erkennbaren Interessen der Vermieterin zuwiderlaufen würde. Angesichts des auf Vertragsdauer vereinbarten Verbotes, Fleischwaren zu vertreiben, kann die in Paragraph 7, gewählte Formulierung nur so verstanden werden, daß die Beklagte (der optimalen Nutzung des Objekts dienlichen) Baumaßnahmen nur insoweit zustimmt (bzw sich zur Zustimmung verpflichtet), als sie nicht einer dem Konkurrenzverbot zuwiderlaufenden Geschäftstätigkeit (nämlich dem Betrieb von Frischfleisch) dienen. Die Klägerin konnte zudem wohl auch nicht erwarten, daß die Beklagte vorweg ihre Zustimmung zu Umbauarbeiten erteilen würde, die die Voraussetzungen für den Vertrieb eines - im Vertrag ausdrücklich verbotenen - Konkurrenzprodukts schaffen.
Das insoweit gestellte Begehren wäre auch nach § 1098 ABGB wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung schützenswerter Interessen der Bestandgeberin (RIS-Justiz RS0020762 und RS0020677) nicht berechtigt.Das insoweit gestellte Begehren wäre auch nach Paragraph 1098, ABGB wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung schützenswerter Interessen der Bestandgeberin (RIS-Justiz RS0020762 und RS0020677) nicht berechtigt.
Der Anspruch der Klägerin ist daher nur insoweit berechtigt, als sie die Zustimmung zu Baumaßnahmen begehrt, die der optimalen Nutzung des Objekts dienlich sind und nicht dem Umbau bzw der Errichtung von Räumen für den Vertrieb von Frischfleisch dienen.
Auf die im Urteilsbegehren tatsächlich gewünschte Zustimmung hat die Klägerin hingegen keinen Anspruch. Die Klägerin begehrt darin Zustimmung zu den Baumaßnahmen gemäß dem Einreichplan Beilage ./C. Wenngleich diese Klagebegehren entgegen der Auffassung der Revision durch den vorliegenden - den Streitteilen auch bekannten - Plan ausreichend bestimmt erscheint (vgl MietSlg 33.626; MietSlg 45.659; WoBl 1994, 159), enthält dieser Plan auch jene Baumaßnahmen, die dem Vertrieb von Frischfleisch dienen und denen die Beklagte damit weder nach dem Vertrag noch nach dem Gesetz zur Zustimmung verpflichtet ist. Das allein auf den vorliegenden Plan Beilage ./C gestützte Klagebegehren wäre daher entsprechend zu ändern. Entweder wären die einzelnen Baumaßnahmen detailliert zu bezeichnen oder eine Planänderung vorzunehmen und das dann geänderte Zustimmungsbegehren auf diesen neuen Plan zu beziehen. Sowohl das auf Zustimmung zu bestimmt angeführten Baumaßnahmen gerichtete Begehren wie auch jenes auf Zustimmung zu Baumaßnahmen laut einer Planänderung stellen gegenüber dem bisher erhobenen Begehren ein aliud und nicht - wie das Erstgericht zu unrecht vermeint - eine Klage dar. Einem Zuspruch im Sinn der erstgerichtlichen Entscheidung steht daher § 405 ZPO entgegen.Auf die im Urteilsbegehren tatsächlich gewünschte Zustimmung hat die Klägerin hingegen keinen Anspruch. Die Klägerin begehrt darin Zustimmung zu den Baumaßnahmen gemäß dem Einreichplan Beilage ./C. Wenngleich diese Klagebegehren entgegen der Auffassung der Revision durch den vorliegenden - den Streitteilen auch bekannten - Plan ausreichend bestimmt erscheint vergleiche MietSlg 33.626; MietSlg 45.659; WoBl 1994, 159), enthält dieser Plan auch jene Baumaßnahmen, die dem Vertrieb von Frischfleisch dienen und denen die Beklagte damit weder nach dem Vertrag noch nach dem Gesetz zur Zustimmung verpflichtet ist. Das allein auf den vorliegenden Plan Beilage ./C gestützte Klagebegehren wäre daher entsprechend zu ändern. Entweder wären die einzelnen Baumaßnahmen detailliert zu bezeichnen oder eine Planänderung vorzunehmen und das dann geänderte Zustimmungsbegehren auf diesen neuen Plan zu beziehen. Sowohl das auf Zustimmung zu bestimmt angeführten Baumaßnahmen gerichtete Begehren wie auch jenes auf Zustimmung zu Baumaßnahmen laut einer Planänderung stellen gegenüber dem bisher erhobenen Begehren ein aliud und nicht - wie das Erstgericht zu unrecht vermeint - eine Klage dar. Einem Zuspruch im Sinn der erstgerichtlichen Entscheidung steht daher Paragraph 405, ZPO entgegen.
Für eine Anleitung der Klägerin zur Änderung ihres Zustimmungsbegehrens besteht kein Anlaß. Die in § 182 ZPO verankerte Manuduktionspflicht des Gerichtes hat sich im Rahmen des behaupteten Anspruches zu bewegen. Nur in diesem Bereich ist auf Vervollständigung des Sachvorbringens oder auch darauf zu drängen, daß das Begehren schlüssig gemacht wird. Nur insoweit ist den Parteien Gelegenheit zu geben, unschlüssiges, unbestimmtes oder widerspruchsvolles Begehren (jedoch ohne Änderung seines Inhaltes) zu verdeutlichen und zu präzisieren. Aus § 182 ZPO kann jedoch nicht die Verpflichtung des Gerichtes abgeleitet werden, ein nach den Verfahrensergebnissen unberechtigtes (und daher abzuweisendes) Klagebegehren mit den Parteien zu erörtern und eine entsprechende Klageänderung anzuregen, um die Voraussetzungen für seine Stattgebung zu schaffen (EvBl 1998/59 mwN).Für eine Anleitung der Klägerin zur Änderung ihres Zustimmungsbegehrens besteht kein Anlaß. Die in Paragraph 182, ZPO verankerte Manuduktionspflicht des Gerichtes hat sich im Rahmen des behaupteten Anspruches zu bewegen. Nur in diesem Bereich ist auf Vervollständigung des Sachvorbringens oder auch darauf zu drängen, daß das Begehren schlüssig gemacht wird. Nur insoweit ist den Parteien Gelegenheit zu geben, unschlüssiges, unbestimmtes oder widerspruchsvolles Begehren (jedoch ohne Änderung seines Inhaltes) zu verdeutlichen und zu präzisieren. Aus Paragraph 182, ZPO kann jedoch nicht die Verpflichtung des Gerichtes abgeleitet werden, ein nach den Verfahrensergebnissen unberechtigtes (und daher abzuweisendes) Klagebegehren mit den Parteien zu erörtern und eine entsprechende Klageänderung anzuregen, um die Voraussetzungen für seine Stattgebung zu schaffen (EvBl 1998/59 mwN).
Der Revision wird daher Folge gegeben und das Klagebegehren in Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.