Rechtssatz RS0020762
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020762
Geschäftszahl
5Ob305/68; 6Ob17/73; 1Ob762/78; 7Ob522/81; 6Ob104/99h
Entscheidungsdatum
28.05.1999
Rechtssatz
§ 18 MG bezieht sich nur auf solche Änderungen, deren Duldung der Mieter nicht schon auf Grund des Bestandvertrages verlangen kann. Werden Räume zu einem bestimmten Zweck vermietet, dann sind bauliche Veränderungen, die zur Erreichung dieses Zweckes notwendig sind - insbesondere Veränderungen, die von einer zuständigen Verwaltungsbehörde verlangt werden - auf Grund des Mietvertrages zu dulden. Die Duldungspflicht findet ihre Grenze an den schutzwürdigen Interessen des Vermieters, die zB bei einer Beschädigung der Substanz des Hauses verletzt würden.Paragraph 18, MG bezieht sich nur auf solche Änderungen, deren Duldung der Mieter nicht schon auf Grund des Bestandvertrages verlangen kann. Werden Räume zu einem bestimmten Zweck vermietet, dann sind bauliche Veränderungen, die zur Erreichung dieses Zweckes notwendig sind - insbesondere Veränderungen, die von einer zuständigen Verwaltungsbehörde verlangt werden - auf Grund des Mietvertrages zu dulden. Die Duldungspflicht findet ihre Grenze an den schutzwürdigen Interessen des Vermieters, die zB bei einer Beschädigung der Substanz des Hauses verletzt würden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 305/68
Entscheidungstext OGH 22.01.1969 5 Ob 305/68
Veröff: EvBl 1969/219 S 325 = ImmZ 1969,237 = MietSlg 21383(12)
- 6 Ob 17/73
Entscheidungstext OGH 08.02.1973 6 Ob 17/73
nur: § 18 MG bezieht sich nur auf solche Änderungen, deren Duldung der Mieter nicht schon auf Grund des Bestandvertrages verlangen kann. (T1) Veröff: MietSlg 25124
- 1 Ob 762/78
Entscheidungstext OGH 15.12.1978 1 Ob 762/78
- 7 Ob 522/81
Entscheidungstext OGH 12.02.1981 7 Ob 522/81
nur: Die Duldungspflicht findet ihre Grenze an den schutzwürdigen Interessen des Vermieters, die zB bei einer Beschädigung der Substanz des Hauses verletzt würden. (T2)
- 6 Ob 104/99h
Entscheidungstext OGH 28.05.1999 6 Ob 104/99h
Auch; nur: Die Duldungspflicht findet ihre Grenze an den schutzwürdigen Interessen des Vermieters. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0020762
Dokumentnummer
JJR_19690122_OGH0002_0050OB00305_6800000_001